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Gesundheitspolitik aktuell: Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG

Am 23.07.2018 wurde seitens des Bundesgesundheitsministers ein „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ angekündigt. Der Gesetzentwurf zielt darauf in seiner Begründung (Referentenentwurf des BMG vom 23.07.2018) ab, 

•    allen gesetzlich Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen, indem Wartezeiten auf Arzttermine verkürzt, das Sprechstundenangebot erweitert und die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen verbessert werden, 

•    die Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu verbessern, indem die Grundlagen der Bedarfsplanung weiterentwickelt und die Förder- und Sicherstellungsinstrumente der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert werden, Leistungsansprüche der Versicherten in einzelnen Bereichen der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung zu erweitern und 

•    die Möglichkeiten der Digitalisierung im Gesundheitswesen für die Patientinnen und Patienten im Versorgungsalltag stärker praktisch nutzbar zu machen. 

Das Gesetz sieht folgende Neuregelungen vor: 

Für den Bereich der Digitalisierung sollen Krankenkassen dazu verpflichtet werden, ihren Versicherten spätestens ab 2021 eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen und sie darüber zu informieren. Der Zugriff auf die elektronische Patientenakte soll mittels Smartphone oder Tablet ermöglicht werden. Die Einholung der Einwilligung der jeweiligen Versicherten soll hierzu vereinfacht werden. 

Für den Bereich Bedarfsplanung soll in ländlichen Gebieten Zulassungssperren für Neuniederlassungen entfallen. Die Länder sollen die Möglichkeit erhalten, zusätzliche Arztsitze zu beantragen. Zudem sollen die Länder ein Mitberatungs- und Antragsrecht in den Zulassungsausschüssen erhalten. Es sollen regionale Zuschläge für Landärzte als obligatorisches Mittel eingesetzt werden. Die Strukturform der Kassenärztlichen Vereinigungen sollen verpflichtet und auf bis zu 0,2% der Gesetzvergütung verdoppelt werden. Im Übrigen sollen die Verwendungszwecke etwa auch für Investitionskosten bei Praxisübernahmen erweitert werden. 

Für den Bereich der Praxisbesonderheiten sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen in ihren Vereinbarungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung zukünftig per Gesetz typische Besonderheiten von Landarztpraxen festlegen. Dabei soll insbesondere Standort und Strukturmerkmale berücksichtigt werden. 

Im Bereich Sprechstunde sieht das Gesetz vor, dass zukünftig mindestens 25 Sprechstunden pro Woche angeboten werden müssen. Arztgruppen der unmittelbaren und wohnortnahen Versorgung sollen zukünftig mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten ohne vorherige Terminsvereinbarung. 

Für den Bereich der Vergütung sollen extrabudgetäre Vergütungen oder erhöhte Bewertungen stattfinden und zwar für die Vermittlung eines Facharzttermins durch den Hausarzt, für die Behandlung von Patienten, die durch Termin-Servicestellen vermittelt wurden, für die Behandlung von neuen Patienten in der Praxis, für die Behandlung von Akut- und Notfällen während der Sprechzeiten sowie für Leistungen, die in den offenen Sprechstundenzeiten erbracht worden sind. Auch sollen Hausarztbesuche als Praxisbesonderheit anerkannt werden. 

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