Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

Gesellschaftsvertraglich vereinbarter Zulassungsverzicht kann sittenwidrig sein

Mit Urteil vom 11.02.2015 (11 O 127/14) befasste sich das Landgericht Weiden in der Oberpfalz mit der Frage einer Sittenwidrigkeit einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung, die vertragsärztliche Zulassung nach Ausscheiden aus der Gesellschaft in der Gesellschaft zu belassen.

Die Parteien waren als überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zugelassen. Dazu hatten die Parteien ihre Vertragsarztsitze jeweils zur Hälfte in die Berufsausübungsgemeinschaft eingebracht. Gesellschaftsvertraglich wurde vereinbart, dass ein Gesellschafter bei dem Ausscheiden aus der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft verpflichtet sei, alle Erklä-rungen und Handlungen vorzunehmen, um eine Haltung bzw. Wiederbesetzung des Vertragsarztsitzes zu gewährleisten.
Weiter wurde ausgeführt, dass eine Verpflichtung bestehen würde, gegenüber den Zulassungsgremien auf die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu verzichten. Nach seiner Kündigung der Gesellschaft im Jahre 2013 kam der Beklagte seiner Aufforderung zur Erklärung des Zulassungs-
verzichts nicht nach. Die hiergegen gerichtete Klage der weiteren Gesellschafter hatte keinen Erfolg.

Das Landgericht führte aus, dass die entsprechende Regelung des Gesellschaftsvertrages im hiesigen Fall sittenwidrig sei, da sie den Beklagten als ausscheidenden Gesellschafter in seiner Berufsaus-
übungsfreiheit gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG beeinträchtigen würde. Denn der Beklagte habe die tatsächlich bestehende überörtlich agierende Berufsausübungsgemeinschaft entscheidend mitgeprägt. Dabei sei er nicht nur von Anfang an dabei gewesen, sondern habe den halben Vertragsarztsitz aus dem weiteren Planungsbereich in die Gesellschaft eingebracht. Er sei über einen Zeitraum von 4,5 Jahren tätig gewesen. Ein überwiegendes Interesse der Berufsausübungsgemeinschaft am Verbleib der eingebrachten Ver-tragsarztstelle, dem der Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit des Beklagten einzuräumen wäre, könne nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass das Betreiben beider Praxen auch dem Vertragsarztsitz des Beklagten an anderem Orte durch die Nutzung von Synergieeffekten zu Gute gekommen sei, rechtfertige keinen Vorrang der Kläger am Behalt des vom Beklagten eingebrachten Vertragsarztsitzes in die Gesellschaft. Synergieeffekte würden nämlich für sämtliche Praxisstandorte wirken. Bei der maßgeblichen Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen komme es maßgeblich darauf an, ob derjenige, welcher zum Zulassungsverzicht verpflichtet werde, die Berufsausübungsgemeinschaft bzw. die Gesellschaft mit geprägt habe.

(Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Bayern)

Zurück

scroll up