Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

Genehmigung einer Zweigpraxis / Beurteilungsspielraum der Genehmigungsbehörde

Ein jetzt veröffentlichtes Urteils des LSG NRW (Urt. v. 10.02.2016 - L 11 KA 30/14) nahm zu den Fragen der Voraussetzungen der Genehmigung einer Zweigpraxis und den Anforderungen an die Tatsachenermittlung der Genehmigungsbehörde Stellung genommen.

Im Streit stand die Genehmigung einer Zweigpraxis eines MVZ, dass Teil einer Krankenhaus GmbH war. Das Krankenhaus an sich verfügte über einen weiteren Standort. In derselben Straße des Standortes beantragte das MVZ die Genehmigung einer Zweigpraxis um dort das komplette Spektrum der nichtinvasiven Kardiologie anzubieten. Zur Begründung für die Genehmigung der Zweigpraxis wurde auf das Leistungsangebot, die Anwohnerdichte, langwierige Vorlaufzeiten bei elektiven Behandlungen und eine schlechte verkehrsspezifische Anbindung der bisherigen kardiologischen Behandler abgestellt.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid hatte sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem LSG teilweise Erfolg.

Voraussetzung für die Genehmigung einer Zweigpraxis im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Ärzte-ZV sei, dass die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Orte des Vertragsarztes nicht beeinträchtigt werde. Geringfügige Beeinträchtigungen seien dabei allerdings unerheblich. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sei der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zuzumessen. Dies habe die lediglich eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit zur Konsequenz (so auch BSG, Urteil vom 09.02.2011 – B 6 KA 3/10 R).

Bei der Prüfung einer Versorgungsverbesserung sei – anders als bei der Bedarfsplanung – nicht nur auf den Planungsbereich abzustellen sondern auf den „weiteren Ort“, an dem die Zweigpraxis betrieben werden solle. Erforderlich sei, dass an diesem weiteren Orte Vorteile für die Versicherten in qualitativer oder auch quantitativer Hinsicht erreicht werden.

Eine qualitative Versorgungsverbesserung könne gegeben sein, wenn:

•    in der Zweigpraxis tätige Vertragsärzte im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten über andere Qualifikationsgebundene Genehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügen,
•    ein differenzierteres Leistungsspektrum anbieten oder besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden anwenden können.

Eine lediglich quantitative Erweiterung könne sich aber dennoch als Versäumnisverbesserung darstellen, etwa durch das erhöhte Leistungsangebot Wartezeiten verringert werden, die bei dem bereits vor Ort niedergelassenen Ärzte bestehen würden. Als Versorgungsverbesserung können aber ebenso andere organisatorische Maßnahmen angesehen wer-den, etwa das Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden. Im Einzelfall könne sogar eine bessere Erreichbarkeit des Filialarztes als relevante Versorgungsverbesserung angesehen werden. Für die Bestimmung des „weiteren Ortes“ sei nicht auf Stadteilgrenzen abzustellen. Vielmehr sei auf die individuellen Verhältnisse vor Ort und auf den „Einzugsbereich“ der geplanten Zweigpraxis abzustellen (so auch BSG, Urteil vom 05.06.2013 – B 6 KA 29/12 R).

Die Versorgungsverbesserung sei nicht für die spezielle Patientenschaft einer Praxis zu beurteilen, sondern abstrakt bezogen auf die im Einzugsbereich lebenden Versicherten als sol-che. Welches konkrete Ausmaß die Verbesserung haben müsste, unterfalle aber letztlich dem Beurteilungsspielraum der Genehmigungsbehörde.

(Quelle: LSG NRW)

Zurück

scroll up