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Genehmigung einer Anstellung bei Zulassungsverzicht zu Gunsten eines MVZ

LSG NRW, Beschluss vom 22.12.2017 (L 11 KA 38/17 B)

Kernaussagen der Entscheidung: 
Die Übernahme eines Vertragsarztsitzes durch ein MVZ kommt im Falle der Zulassungsentziehung nur dann in Betracht, wenn der Zulassungsausschuss auf Antrag entscheidet, dass überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden soll und das MVZ in diesem Fall zum Zuge komme. 

Der Fall:
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens war seit dem 01.01.2013 als Facharzt für Strahlentherapie mit hälftigem Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Am 19.03.2014 beantragte die Beigeladene die Entziehung der Zulassung. Der Kläger erklärte am 28.10.2014 den Verzicht auf seine Zulassung, wenn seiner Anstellung im MVZ stattgegeben werde. Mit Beschluss vom 30.10.2014 entzog der Zulassungsausschuss die Zulassung. Am 18.11.2014 wurde ein Antrag gestellt, die Anstellung des Klägers durch das MVZ zu genehmigen. Nach Widerspruch des Klägers gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses vom 30.10.2014 wurde die Zulassung durch Beschluss vom 18.03.2015 entzogen. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Das SG hat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Es war der Auffassung, die Entscheidung über Anstellungsgenehmigung sei vorgreiflich. 

Das LSG führte aus, dass nicht die Entscheidung über die Anstellung vorgreiflich sei sondern vielmehr die Frage, ob noch eine Zulassung bestehen würde. Die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beurteile sich grundsätzlich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Maßgeblich sei daher der 18.03.2015. Zu diesem Zeitpunkt habe die streitbefangene Zulassung bestanden. 
Der Kläger habe seine Verzichtserklärung unter eine aufschiebende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB gestellt. Die Wirkung der Verzichtserklärung werde daher erst mit Eintritt der Bedingung wirksam. Durch die Verzichtserklärung sei die Zulassung also bis zum heutigen Zeitpunkt nicht entfallen. 

Eine Übernahme eines Vertragsarztsitzes durch ein MVZ komme im Falle der Entziehung der Zulassung nur in Betracht, wenn der Zulassungsausschuss auf Antrag des Klägers entscheiden würde, dass ein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden solle und das MVZ in diesem Verfahren zum Zuge kommen würde. 

Ein entsprechender Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ist vom Kläger mit seiner Verzichtserklärung nicht verbunden worden. Ein entsprechendes Verwaltungsverfahren fehle vorliegend.

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