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G-BA Zulassungsbeschränkungen für weitere neun Arztgruppen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung vom 06. September 2012 neun weitere ärztliche Fachgruppen in die Bedarfsplanung einbezogen und die Zulassungsmöglichkeiten damit weiter verschärft. Durch die Bedarfsplanung gedeckelt sind nunmehr auch

Kinder- und Jugendpsychiater,
Physikalische und Rehabilitations-Mediziner,
Nuklearmediziner,
Strahlentherapeuten,
Neurochirurgen,
Humangenetiker,
Laborärzte,
Pathologen und Transfusionsmediziner.

Falls das Bundesministerium für Gesundheit den Beschluss nicht beanstandet, tritt er nach Veröffentlichung rückwirkend zum 06.09.2012 in Kraft. Damit es keinen Run auf Vertragsarztzulassungen in den neu beplanten Arztgruppen gibt, schließt eine Übergangsregelung neue Zulassungen vorerst aus. Der Zulassungsausschuss kann über Zulassungsanträge dieser Arztgruppen, die nach dem 06.09.2012 gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuss die Feststellung zur Überversorgung (§ 103 Abs. 1 Satz 1 SGB V) getroffen hat. Der Landesausschuss soll spätestens bis zum 15.02.2013 über die Versorgungssituation im Planungsbereich für die Arztgruppen entscheiden. Zulassungsanträge in den neuen Arztgruppen sind wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese noch nicht bei Antragstellung angeordnet waren. Die Übergangsregelungen gelten auch für Anträge auf die Genehmigung von Anstellungen in MVZ oder bei Vertragsärzten. Nach dem Wortlaut des Beschlusses wären Zulassungsanträge in den neuen Arztgruppen heute noch möglich, ohne unter die Bedarfsplanung oder unter die Übergangsregelung zu fallen.

Umgesetzt werden die Regelungen in § 48 der Bedarfsplanungs-Richtlinie. Die Verschärfung der Bedarfsplanung und die Einbeziehung neuer Arztgruppen wurden - angesichts der vom GKV-Versorgungsstrukturgesetz spätestens zum 01.01.2013 geforderten Reform der Bedarfsplanung - schon seit längerem erwartet. Welche Arztgruppen einbezogen werden und ab wann die Zulassungssperren gelten sollen, war jedoch bislang nicht öffentlich bekannt
(Quelle. Gemeinsamer Bundesausschuss)

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