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In einem vom BFH zitierten Streitfall stritten die Parteien um die Qualifikation ihrer Tätigkeit als freiberuflich bzw. gewerblich. Im entschiedenen Fall wurde eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in Rechtsform einer GbR betrieben. Die Berufstätigkeit wurde als mobiler Anästhesiebetrieb ausgeübt. Jeweils einer der Gesellschafter führte bei den Patienten eine Voruntersuchung durch und schlug eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führte dann ein anderer (angestellter) Arzt der GbR aus.
Nachdem das Finanzamt zunächst eine gewerbliche Tätigkeit annahm mit der Folge der Infizierung durch Umsatzsteuer, lehnte der BFH diese Rechtsauffassung ab. Der BFH verdeutlichte in seiner Entscheidung (VIII R 41/12), dass die Mithilfe von qualifiziertem Personal für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers auch im Bereich der ärztlichen Tätigkeit unschädlich sei, wenn dieser bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werde. Diesen Anforderungen genüge schon eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeiten des angestellten Fachpersonals.
Der BFH bestätigte, dass die notwendige patientenbezogene leitende Eigenverantwortlichkeit der Gesellschafter wegen der ausschließlich von ihnen geführten Voruntersuchungen bei den Patienten, der Festlegung der Behandlungsmethode sowie des Vorbehaltes der Selbstbehandlung „problematischer Fälle“, gegeben sei. Würde man nämlich die unmittelbare Ausführung der Anästhesietätigkeit durch die Gesellschafter verlangen, würde man den Einsatz fachlich vorgebildeten Personals im Bereich der Heilberufe faktisch ausschließen und damit die Anforderungen des Gesetzes überdehnen.
(Quelle: BFH Pressemitteilung vom 07.01.2015)