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Frau Prof. Dr. Jorzig wissenschaftliche Beirätin in der DGDM

Heute beginnen nun auch die Schutzimpfung gegen SARS-CoV2 in den Hausarztpraxen. Die hierfür notwendige Rechtsverordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit am 31.03.2021 erlassen.

 

Vorerst sollen primär die Hausärzte (Allgemeinmediziner/Praktische Ärzte, hausärztlich tätige Internisten) gegen SARS-CoV-2 impfen, da die Verfügbarkeit an Impfdosen wohl noch bis zum Mai sehr eingeschränkt sein wird. Gerechnet wird vorerst mit einer maximalen Impfdosenmenge von ca. 20 Dosen pro Hausarzt und Woche. Sobald genügend Impfstoff bereitgestellt werden kann, sollen dann alle Vertragsärzte einbezogen werden.

 

Impfstoff und -zubehör werden wie auch sonst üblich über die Apotheken an die Praxen geliefert. Ärzte bestellen dafür einmal wöchentlich bei der sie primär beliefernden Apotheke den Impfstoff nebst Impfzubehör als Standardset jeweils für die nächste Woche. Desinfektionsmittel, Tupfer und Pflaster sind dabei nicht enthalten und müssen von den Arztpraxen selbst beschafft und vorgehalten werden. Auch die Terminvergabe, beispielsweise per Telefon oder digitaler Terminbuchungsmöglichkeit, sollen die Praxen selbst regeln. Eine zentrale Einladung gibt es hier nicht.

 

Neben der Organisation und Verteilung der Impfstoffdosen ist in der Coronavirus-Impfverordnung darüber hinaus auch die Höhe der Vergütung sowie die Abrechnung geregelt.

So erhalten etwa die Ärzte für jede Impfung 20 €. Bei einem Hausbesuch kommen 25 € dazu, 15 € für den Mitbesuch. Erfolgt ausschließlich eine Impfberatung ohne Impfung werden 10 € vergütet.

Sämtliche COVID-19-Schutzimpfungen, ob für Kassen- oder Privatpatienten, werden über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet. Dafür gibt es bundesweit einheitliche Pseudo-Gebührenordnungspositionen.

 

Bei Fragen zum Impfen in den Arztpraxen sprechen Sie uns gerne an!

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