Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

Fortführungswille bei Übernahme eines Vertragsarztsitzes und Verlegung

Im Verfahren vor dem SG Marburg (Urt. v. 11.01.2017 – S 12 KA 585/16) stritten die klagende KV und der beklagte Berufungsausschuss über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung zur Genehmigung der Sitzverlegung. Die Beigeladene betrieb mit einer weiteren Beigeladenen eine BAG. Wegen der Kündigung der Praxisräume und der Schwierigkeit im Auffinden von neuen Praxisräumen wurde die Praxis um 1,3 km in das benachbarte Gebiet verlegt. In diesem Gebiet (anderer Planungsbereich) wurden zwei Vertragsarztsitze ausgeschrieben. Die Beigeladene beantragte „die Zulassung bei gleichzeitigem Verzicht auf die Zulassung in X-Stadt“. Die Beigeladene begründete diesen Antrag damit, eine lückenlose Betreuung der Patienten sicherstellen zu wollen und damit, dass im ursprünglichen Planungsbereich keine adäquaten Praxisräume gefunden werden. Im Nachbesetzungsverfahren wurde der ausgeschriebene Vertragsarztsitz durch einen weiteren Beigeladenen nachbesetzt. Dieser übernahm den Sitz dahingehend, dass er auf diesem eine weitere Ärztin anstellte. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein und erhob sodann Klage vor dem Sozialgericht. Die Klägerin erklärte, dass die Verlegung des Sitzes der Beigeladenen unter Verweis auf die Mietproblematik rechtswidrig sei, denn die Beigeladene sei nicht in der Lage, die Patienten ohne Einschränkung in der Versorgungssituation zu übernehmen. Es entstünden höhere Wartezeiten. Aufgrund der Verlegung des Sitzes trete eine spürbare Verschlechterung der Versorgung ein. 

Das Sozialgericht gab der Klage statt. An die Fortführung einer Praxis seien nach der Rechtsprechung des BSG strenge Anforderungen zu stellen. Es solle verhindert werden, dass Sitze aufgekauft werden. Ein Grund für eine Nachfolgezulassung bestehe immer dann nicht, wenn die Praxis in Wirklichkeit gar nicht veräußert werden solle, weil jedenfalls der neue zuzulassende Arzt nicht fortführen könne oder wolle. Der Bewerber müsse die Praxis nicht nur fortführen können, sondern auch fortführen wollen. Fortführen bedeute, dass die Tätigkeit am bisherigen Praxisort fortgesetzt werde. 

In räumlicher Hinsicht bedeute dies grundsätzlich, dass der Nachfolger auf Dauer die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und mit derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandeln wolle (räumliche Komponente). Eine solche Fortführung werde daher schon dann nicht angestrebt, wenn ein Bewerber lediglich die vertragsärztliche Tätigkeit im selben medizinischen Fachgebiet und im selben Planungsbereich wie der ausscheidende Vertragsarzt ausüben wolle (BSG, Urt. v. 11.12.2013 – B 6 KA 49/12). Bei einer geplanten zulässigen Praxisverlegung unmittelbar nach Übernahme müsse darauf abgestellt werden, ob der Patientenstamm an der neuen Praxisadresse gehalten werden solle und könne. Die Zulassungsgremien müssten daher bei der Auswahl des Nachfolgers auch den Umstand berücksichtigen, ob einer bestimmter Bewerber deutlich mehr die prognostische Gewähr für eine länger dauernde kontinuierliche Patientenversorgung (Versorgungskontinuität) biete.

Quelle: Juris

Zurück

scroll up