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Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Art. 13 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 und Abs. 5 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 24. Mai 2012, Vf. 1-VII-10 festgestellt, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayRDG gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 101 BV) verstößt und ist nichtig, soweit Dritte nur dann mit der bodengebundenen Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen beauftragt werden können, wenn die Hilfsorganisationen zur Übernahme des Auftrags nicht bereit oder in der Lage sind. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs habe die sich hieraus ergebende Vorrangstellung der Hilfsorganisationen für Dritte die Wirkung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung. Sie sei zur Sicherstellung einer flächendeckenden, effektiven und wirtschaftlichen Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen nicht erforderlich, da dieses Gesetzesziel auch erreicht werden könne, wenn Dritte gleichrangig in das Auswahlverfahren nach Art. 13 Abs. 3 BayRDG einbezogen werden. Weiter entschied der Verfassungsgerichtshof, dass die in Art. 13 Abs. 4, Satz 3 und Abs. 5 BayRDG vorgesehene Möglichkeit, dass Hilfsorganisationen ihre rettungsdienstlichen Verpflichtungen mithilfe von Tochtergesellschaften erfüllen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

(Quelle: http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/)

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