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EuGH, Urteil vom 21.06.2017 (C-621/15) - Vereinbarkeit einer auf Vermutungen beruhenden Beweisregelung mit der Produkthaftungsrichtlinie

Der EuGH entschied in seinem Urteil, dass eine auf ein Bündel ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien beruhende Beweisregelung mit Art. 4 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsrichtlinie) vereinbar sein kann, selbst wenn ein wissenschaftlicher Zusammenhang (noch) nicht bewiesen ist.

Im konkreten Fall, der sich vor den französischen Gerichten abspielte, ging es um den Fehler eines Impfstoffs gegen Hepatitis B und den ursächlichen Zusammenhang desselben für die Krankheit Multiple Sklerose. Als Indizien wurden Kriterien der zeitlichen Nähe zwischen der Verabreichung eines Impfstoffs und dem Auftreten der Krankheit, der fehlenden Vorerkrankungen bei der geimpften Person selbst und in ihrer Familie sowie des Vorliegens einer bedeutenden Anzahl erfasster Fälle des Auftretens der Krankheit nach solchen Verabreichungen herangezogen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs führe das Erfordernis eines auf medizinischer Forschung beruhenden sicheren Beweises zu einer übermäßigen Erschwerung oder gar zu einem Ausschluss der Hersteller-Haftung. Es sei Sache der nationalen Gerichte, dafür Sorge zu tragen, dass die zugrunde gelegten Indizien tatsächlich hinreichend ernsthaft, klar und übereinstimmend sind, um Beweis zu erbringen. Da die Darlegungslast für die verschiedenen Indizien beim Geschädigten verbleibe, käme es auch nicht zu einer Umkehr der gemäß Art. 4 der Produkthaftungsrichtlinie beim Geschädigten liegenden Beweislast. Eine unwiderlegliche Vermutung zulasten des Herstellers hingegen sei mit der in Art. 4 der Produkthaftungsrichtlinie geregelten Beweislastverteilung unvereinbar.

(Quelle: EuGH)

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