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EuGH hat entschieden: keine Preisbindung für ausländische Versandapotheken

In seiner Entscheidung vom 19.10.2016 (C-148/15) hat der EuGH klargestellt, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel, welche durch ausländische Versandapotheken ins Hoheitsgebiet der Bundesrepublik versandt werden, nicht der Deutschen Arzneimittelpreisverordnung unterliegen würden. Andernfalls würde eine Beschränkung des freien Warenverkehrs innerhalb des Binnenmarktes bestehen. Eine solche Beschränkung würde gegen geltendes Europäisches Recht verstoßen.

Kernpunkt der Entscheidung war die Rechtsfrage, ob die Deutsche Arzneimittelpreisverordnung auch für ausländische Arzneimittel im Wege der Versendung gelten würde. Zur Begründung führte der EuGH aus, dass die Festlegung einheitlicher Abgabepreise negativ auf andere Apotheken in weiteren Mitgliedstaaten auswirken würde. Der Marktzugang könne dazu im Vergleich zu inländischen Anbietern stärker erschwert werden. Der Versandhandel stelle allerdings für ausländische Apotheken einen essentiellen Bestandteil für einen Marktzugang zum deutschen Markt dar. Auch könne der Preiswettbewerb für Versandapotheken ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor sein.

Die Entscheidung führt im Ergebnis dazu, dass im Bundesgebiet ansässige Versandapotheken weiterhin der einheitlichen Preisbindung unterliegen. Es dürfte hierdurch eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung ausländischer Versandapotheken gegeben sein. Dies ist insoweit zu kritisieren, als dass der Gleichbehandlungsgrundsatz auch als verfassungsrechtliche Wertentscheidung der Mitgliedstaaten Anwendung findet. Demnach ist eine Ungleichbehandlung lediglich dann gerechtfertigt, wenn sie sachlich begründet ist. Eine solche sachliche Begründung ist schwerlich herzuleiten, da die nationale Preisbindung faktisch zu einem Wettbewerbsnachteil und damit zu einer Benachteiligung von nationalen Apotheken im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel führt.

(Quelle: EuGH)

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