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EuGH – Ärztekammern sind keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Der EuGH hat in der Rechtssache C 526/11 am 12.09.2013 entschieden, dass Ärztekammern keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/18 bzw. § 98 Nr. 2 GWB sind und damit nicht dem europäischen Vergaberecht unterliegen. Auslöser des Verfahrens war die Rechtsauffassung der Ärztekammer, die sich selbst dem europäischen Vergaberecht unterworfen und Druckereileistungen öffentlich ausgeschrieben hatte.


Ein unterlegener Bieter griff den Zuschlag mit einem Nachprüfungsantrag an. Der in der Sache begründete Nachprüfungsantrag war aber nur dann zulässig, wenn es sich bei der Ärztekammer tatsächlich um einen öffentlichen Auftraggeber handelte. Deutschland hat in das Verzeichnis öffentlicher Einrichtungen in Anhang III der Richtlinie 2004/18 gemäß Ziff. III, Kategorie 1.1 ausdrücklich berufsständische Vereinigungen aufgenommen. Der EuGH stellte zunächst einmal unter Verweis auf seine Entscheidung im Fall der gesetzlichen Krankenkassen) klar, dass die Aufnahme einer Einrichtung in Anhang III der Richtlinie 2004/18 keine unwiderlegliche Vermutung dafür begründe, dass es sich tatsächlich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne der Richtlinie handele. Die Qualifikation als öffentliche Einrichtung setze drei kumulativ zu erfüllende Erfordernisse voraus, von denen die Ärztekammer nach Einschätzung des EuGH nur zwei, nämlich die Bindung an das Allgemeininteresse und die eigene Rechtspersönlichkeit, erfülle. Bei den Ärztekammern fehle es an der notwendigen dritten Voraussetzung, wonach die erforderliche Staatsnähe öffentlicher Einrichtungen alternativ durch eine überwiegende staatliche Finanzierung oder eine überwiegende staatlichen Kontrolle begründet werde. Diese Voraussetzung verneinte der EuGH unter Hinweis auf die Autonomie der Kammern.


Die Kammerversammlung bestimme deshalb über die Höhe der Beiträge, weil die Ärzte einen erheblicheren Spielraum hinsichtlich der in Erfüllung ihrer Selbstverwaltung auszuübenden Tätigkeiten haben würden. Diese Teilhabe der Angehörigen körperschaftlich verfasster freier Berufe an der Finanzierung ihrer Selbstverwaltung hätten etwa Rundfunkteilnehmer und Sozialversicherte offensichtlich nicht. Aus diesem Grund sei auch die Leitung und Aufsicht über berufsständische Vereinigungen anders ausgestaltet. Einrichtungen, die nicht der Selbstverwaltung ihrer Mitglieder unterliegen würden, seien regelmäßig auch in weit größerem Maße einer staatlichen Kontrolle ausgesetzt. Im Fall der Ärztekammer wies der EuGH in der hiesigen Entscheidung darauf hin, dass das Erfordernis einer nachträglichen Genehmigung der Beitragssatzung durch die Aufsichtsbehörde keine hinreichende staatliche Einflussnahme auf das Beschaffungsverhalten darstellen würde.
(Quelle: InfoCuria- Rechtsprechung des Gerichtshofs)

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