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EU-Vergaberecht: Modernisierung des Europäischen Vergaberechts /Auswirkungen auf Rettungsdienst und Krankentransport

Am 28.3.2014 sind die neuen EU-Vergaberichtlinien im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Die drei Richtlinien zur Modernisierung des EU-Vergaberechts treten damit am 17.4.2014
in Kraft und müssen innerhalb von zwei Jahren in das deutsche Recht umgesetzt werden. Die Modernisierung des EU-Vergaberechts umfasst insgesamt drei Richtlinien:

  • Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge Richtlinie
    (RL 2014/24/EU, ersetzt die bisherige Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG)
  • Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
    Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
    (Sektoren-Richtlinie, RL 2014/25/EU, ersetzt Richtlinie 2004/17/EG)
  • Richtlinie über die Konzessionsvergabe (neue Konzessions-Richtlinie, RL 2014/23/EU)

Ziele der Novellierung des EU-Vergaberechts sind eine Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergabeverfahren, eine Erweiterung der elektronischen Vergabe sowie die Verbesserung des Zugangs für kleine und mittlere Unternehmen zu den Vergabeverfahren.


Die Umsetzung des neuen EU-Vergaberechts soll aus Sicht der Bundesregierung dazu genutzt werden, um Vergabeverfahren auch in Deutschland einfacher, flexibler und anwenderfreundlicher zu gestalten. Gleichzeitig soll die Rechtssicherheit für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber erhöht werden. Die Möglichkeit, soziale und ökologische Aspekte im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, soll gestärkt werden.

Die EU-Vergaberichtlinien sind bis April 2016 in deutsches Recht umzusetzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist für die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien innerhalb der Bundesregierung federführend zuständig.

Die Richtlinien sehen nunmehr für Rettungsdienstleistungen ausdrücklich eine Bereichsausnahme vor, namentlich, dass die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nicht mehr dem förmlichen europäischen Vergaberecht unterliegen soll. Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. EU Nr. L 94 vom 28. März 2014, S. 65) lautet dabei wie folgt:

„Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge: Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsauftrage, die Folgendes zum Gegenstand haben: (…) (h) Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung; (…)“.

Der Erwägungsgrund 28 zu dieser Ausnahmeregelung lautet:

„(28) Diese Richtlinie sollte nicht für bestimmte von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbrachte Notfalldienste gelten, da der spezielle Charakter dieser Organisationen nur schwer gewahrt werden könnte, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren ausgewählt werden müssten. (…). In diesem Zusammenhang muss im Übrigen deutlich gemacht werden, dass die CPV-Gruppe 601 ‚Landverkehr‘ nicht den Einsatz von Krankenwagen beinhaltet,
der unter die CPV-Klasse 8514 fällt. Es sollte daher klargestellt werden, dass für unter den CPV-Code 85143000-3 fallende Dienstleistungen, die ausschließlich im Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung bestehen, die Sonderregelung gelten soll. Folglich würden auch gemischte Aufträge für Dienste von Krankenwagen generell unter die Sonderregelung fallen, falls der Wert des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung höher wäre als der Wert anderer Rettungsdienste. (…)“.

Beraterhinweis: Die maßgeblichen Richtlinien könnten mit der hier aufgezeigten Bereichsausnahme als subjektives öffentliches Recht im Sinne einer Richtlinienvorwirkung bewertet werden. Für zukünftiges oder auch laufendes Verwaltungshandeln stellt sich aus Bietersicht die Frage der Vereinbarkeit eines solchen Handelns mit dem Grundsatz des „effet utile“ und dem europarechtliche anerkannten Frustrationsverbot.

(Quelle: BMWI)

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