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EU-Datenschutzgrundverordnung: Handlungspflichten für Akteure im Gesundheitswesen

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) tritt am 25. Mai 2018 endgültig in Kraft, die Übergangsfrist von 2 Jahren, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die klar definierten Regelungen des europäischen Datenschutzes umzusetzen, läuft dann aus.

Das heißt für Krankenhäuser in Deutschland und der europäischen Union, dass ab dem 25. Mai 2018 drastische Strafen bei Zuwiderhandlung der EU-DSGVO drohen. Im Einzelfall können Strafen bis zu 20 Millionen Euro betragen oder maximal 4% des Jahresumsatzes der Einrichtung.

Einige Haftpflichtversicherer überprüfen bereits jetzt, ob die Umsetzung der Vorschrift in den Krankenhäusern vorgenommen wurde. Hierbei droht evtl bei Nichtbeachtung der entsprechenden Umsetzung der EU-DSGVO die Aufkündigung des Versicherungsvertrages oder eine erhebliche Prämienerhöhung.

Insofern ist Krankenhäusern dringend anzuraten die entsprechenden Datenschutzmechanismen einzurichten, Mitarbeiter entsprechend zu schulen, Dienstleistungsverträge zu überprüfen und ggf. anzupassen.

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