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Erste vergaberechtliche Entscheidung zum neuen RettG NRW

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Konkretisierungsanforderungen ein entsprechender Vollmachttext zur wirksamen Durchsetzung einer Patientenverfügung erfüllen muss. In dem zu entscheidenden Fall erlitt die betroffene Patientin im Jahre 2011 einen Apoplex. Sie wurde über eine PEG-Sonde ernährt. Im Jahre 2013 verlor die Patientin sodann die Fähigkeit zu kommunizieren. Die Beteiligten stritten um die Auslegung und die Wirksamkeit des Inhalts des Verfügungstextes. Es lag eine schriftliche „Patientenverfügung“ vor. Diese war von der betroffenen Patientin auch unterzeichnet.

Der BGH führte aus, dass ein entsprechender Vollmachttext im Sinne § 1904 BGB hinreichend klar umschreiben müsse, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf beziehe, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Einer Patientenverfügung im Sinne von § 1901 a Abs. 1 BGB könne nur dann eine Bindungswirkung zukommen, wenn ihr

  • konkrete Entscheidungen des Betroffenen über

  • die Einwilligung

  • oder Nichteinwilligung

  • in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden könne.

Nicht ausreichend sei eine allgemeine Anweisung, wie etwa die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht zu erwarten sei. Zu berücksichtigen sei, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit an die Verfügung nicht überspannt werden dürften. Erforderlich sei aber, dass der Betroffene umschreibe und festlege, welche Maßnahmen er in bestimmten Lebens- bzw. Behandlungssituationen wolle und welche nicht. Ausführungen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ enthielten für sich betrachtet keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.

Eine Konkretisierung könne allerdings durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen bzw. durch eine Bezugnahme auf eine ausreichende Spezifizierung der Krankheit oder der Behandlungssituation erfolgen. Im Zentrum der hiesigen Entscheidung stand die Feststellung, dass eine Formulierung wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ keine hinreichende bestimmte Patientenverfügung darstellen würde. Eine rechtsverbindliche Verfügung könne dann angenommen werden, wenn ihr eine konkrete Entscheidung des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung zu entnehmen ist, die sich auf eine noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme bezieh.

(Quelle: BGH)

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