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Keine vollmachtlose Prozessführung bei anwaltlicher Beantragung durch HPV

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 20.03.2012 (5 U 76/12) entschieden, dass der jeweilige Haftpflichtversicherer als nach § 5 Nr. 6 AHB bevollmächtigt gelte, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Der Versicherer sei daher auch berechtigt, namens und in Vollmacht des gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen. Dass der Versicherungsnehmer selbst diesem Rechtsanwalt keine Vollmacht erteilt hat, sei nach § 88 Abs. 2, zweiter Halbsatz ZPO unerheblich.
(Quelle: Juris)

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