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Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht/gröbliche Pflichtverletzung/nachträgliche Erfüllung der Fortbildungspflicht

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits vor dem BSG (Beschluss vom 11.02.2015 – B 6 KA 37/14 B) stritten um die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht im maßgeblichen Beurteilungszeitraum.

Das BSG nahm in der Entscheidung noch einmal auf die bekannten Rechtsgrundsätze Bezug und wiederholte diese.

Für eine Zulassungsentziehung wegen der Verletzung der Fortbildungspflichten geltend im Vertragsarztrecht keine anderen Maßstäbe als für sonstige Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten. § 95 d SGB V normiere keinen eigenständigen Entziehungstatbestand. Maßgeblich sei lediglich § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V.

Eine dort vorausgesetzte gröbliche vertragsärztliche Pflichtverletzung sei immer dann anzunehmen, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiege, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sei. Davon sei immer dann auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt werde und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört sei, so dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden könne.

Für die Beurteilung einer gröblichen Pflichtverletzung sei es auch nicht erforderlich, dass den jeweiligen Vertragsarzt ein Verschulden treffe. Auch unverschuldete Pflichtverletzungen könnten zur Zulassungsentziehung führen. Die Annahme eines Verschuldenserfordernisses wäre mit dem Ziel der auf eine funktionsfähige vertragsärztliche Versorgung ausgerichteten Regelung im SGB V nicht kompatibel.

Die Grundsätze der „Wohlverhaltensregelung“ seien nicht anwendbar. Im Übrigen seien „Wohlverhaltensgründe“ nach der Entscheidung vom 17.10.2012 (BSGE 112, 90) ausschließlich nur noch in den Verfahren auf Wiederzulassung des Vertragsarztes zu berücksichtigen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Zulassungsentziehung wegen dem nicht erbrachten Fortbildungsnachweis könne allenfalls dann angenommen werden, wenn die Verletzung der Fortbildungspflicht nur wenige Stunden betragen würde.

(Quelle: Juris)

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