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Wie bereits in unseren letzten News berichtet haben, ist zum 23.07.2015 das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung, BT-Drucks. 18/5123) in Kraft getreten. Neben umfangreichen Änderungen im Bereich des Vertragsarztrechts hat sich eine beachtliche Änderung für das Entlassmanagement der Krankenhäuser ergeben. Waren in diesem Zusammenhang bisher sowohl steuerrechtliche, vertragsarztrechtliche als auch krankenhausrechtliche Fragen nicht alle geklärt, wurde nunmehr § 39 Abs. 1 a SGB V eingefügt. Demnach umfasst die Krankenhausbehandlung ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung.
Das jeweilige Krankenhaus ist nunmehr verpflichtet, in einem Entlassplan die unmittelbar erforderlichen medizinischen Anschlussleistungen festzulegen. Darüber hinaus wurde mit dem Gesetz ein eingeschränktes Verordnungsrecht zu Gunsten der jeweils kleinsten Packungsgrößenkennzeichen normiert. Es findet insoweit ein Gleichlauf mit der vertragsärztlichen (ambulanten) Versorgung statt.
Für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen können Leistungen wie häusliche Krankenpflege und Heilmittel verordnet sowie die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Das Krankenhaus kann Aufgaben des Entlassmanagements auch auf einen weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen. Das Nähere zum Entlassmanagement ist künftig in einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband der GKV, der KBV sowie der DKG unter Berücksichtigung der Richtlinie des GBA bis zum 31.12.2015 in einem Rahmenvertrag zu regeln. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber dem Krankenhaus nunmehr eine weitere Aufgabenstellung zuweist.
Neben der vertragsärztlichen Komponente ist insbesondere auch aus haftungsrechtlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass die Entlassdokumentation damit zukünftig nicht nur einen Überblick über den stattgehabten Aufenthalt geben muss, sondern nunmehr auch zwingend eine detaillierte Therapieempfehlung für den Übergangszeitraum in die ambulante Versorgung umfassen muss. Dabei reicht es nicht aus, lediglich eine ambulante Wiedervorstellung zu empfehlen. Vielmehr verlangt das Gesetz, zukünftig konkrete therapeutische Vorgaben nebst dazugehörigen Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln durchzuführen. JORZIG Rechtsanwälte berät Sie hier individuell
(Quelle: GKV Versorgungsstärkungsgesetz)