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Entlassmanagement im Krankenhaus: Organisatorische Vorgaben zum 01.10.2017

Am 17.10.2016 ist vor dem erweiterten Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung der Rahmenvertrag zum Entlassmanagement finalisiert worden. Der Vertrag tritt nach der Änderungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung nunmehr zum 01.10.2017 in Kraft. Der Vertrag legt eine Reihe von organisatorischen Verpflichtungen für Kliniken fest. Diese gilt es zu kennen.   Ziel der Neuregelungen:   Mit den Neuregelungen soll sichergestellt werden, dass eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Versorgung im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung gewährleistet wird. Es soll eine sektorübergreifende und nahtlose Versorgung unter Beachtung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ sichergestellt werden.   Das Entlassmanagement zählt zur stationären Krankenhausbehandlung, ist allerdings auf der Schnittstelle zwischen dem stationären und im ambulanten Leistungssektor angesiedelt. Die Krankenhäuser müssen über ihr Entlassmanagement in ihrem Internetauftritt informieren.   § 39 Abs. 1 Abs. 3 SGB V ermächtigt die adressierten Krankenhäuser, Aufgaben des Entlassmanagements durch einen entsprechenden Vertrag auf zugelassene Ärzte, zugelassene MVZ, ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen zu delegieren. Bei der Gestaltung von etwaigen Kooperationsverträgen müssen die sensiblen Rahmenbedingungen von § 299 a StGB beachtet werden, JORZIG Rechtsanwälte berät Sie bei der Erstellung und Ausgestaltung von entsprechenden Kooperationsverträgen.   Inhalt der Neuregelungen:   Kliniken als Adressaten sind künftig verpflichtet, einen sogenannten „Entlassplan“ zu erstellen. Der vom Krankenhaus schriftlich zu erstellende Entlassplan soll den voraussichtlichen Versorgungsbedarf im Anschluss an die Krankenhausbehandlung sicherstellen und die voraussichtlich erforderlichen Maßnahmen sollen frühestmöglich eingeleitet werden. Der Entlassplan muss für alle Mitarbeiter des Krankenhauses die am Entlassmanagement des konkreten Patienten beteiligt sind, in der (elektronischen) Patientenakte verfügbar sein. Der Entlassplan muss für die beteiligten interdisziplinären Berufsgruppen Standards festlegen und Zuständigkeiten klar regeln.   Eine konkrete Form des Entlassplan ist im Rahmenvertrag nicht vorgesehen. Eine Schriftlichkeit kann nach der hiesigen Rechtsauffassung nicht zwingend gefordert werden, sollte aber alleine aus Beweiszwecken und zur Gewährleistung von Transparenz für die Beteiligten umgesetzt werden. Wichtig ist, dass dem Patienten die erforderlichen Informationen für die weitere Behandlung nach dem Krankenhausaufenthalt zu Teil werden. Dies kann grundsätzlich auch in rein mündlicher Form geschehen.   Muss die Krankenkasse des Patienten Unterstützung leisten so sind die Krankenhäuser zukünftig verpflichtet, die erforderlichen Informationen zu dem frühstmöglichen Zeitpunkt an die Krankenkasse zu übermitteln. Hierfür ist die zum Rahmenvertrag erstellte Anlage 1b beizufügen.   Am Tag der Entlassung muss jeder Patient einen Entlassbrief erhalten, der folgende Mindestangaben enthalten muss:   Mindestinhalt des Entlassbriefs:   • Patientenstammdaten, Aufnahme- und Entlassdatum • Name des behandelnden Krankenhausarztes und Telefonnummer für Rückfragen • Kennzeichnung „vorläufiger“ oder „endgültiger“ Entlassbrief • Grund der Einweisung • Diagnose (Haupt- und Nebendiagnosen) einschließlich Infektionen oder Besiedelungen durch multiresistente Erreger • Entlassungsbefund • Epikrise (Anamnese, Diagnostik, Therapien inkl. Prozeduren • Weiteres Procedere/Empfehlungen • Arzneimittel: Unter ihrer Bezeichnung/Stärke und Beachtung von § 115 c SGB V; Darreichungsform inkl. Erläuterung bei besondere Darreichungsformen; Dosierung bei Aufnahme/Entlassung mit Therapiedauer, Erläuterung bei Veränderungen, bekannte Arzneimittelunverträglichkeiten und der Medikationsplan • Alle veranlassten Verordnungen und Informationen über Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit • Nachfolgende Versorgungseinrichtung • Mitgegebene Befunde     Der Entlassbrief ist zwingender Bestandteil des Entlassmanagements. Er ist dem Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung auszuhändigen. Bei stationärer Anschlussheilbehandlung oder stationärer Pflege ist der Entlassbrief mit Einwilligung des Patienten sowohl der stationären Einrichtung als auch dem Hausarzt bzw. dem einweisenden/weiterbehandelnden Vertragsarzt zu übermitteln. Ist zum Zeitpunkt der Entlassung die Mitgabe eines endgültigen Entlassbriefs nicht möglich, so muss mindestens ein vorläufiger Entlassbrief ausgestellt werden, in dem alle getroffenen Maßnahmen und Verordnungen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V sowie Beurteilungen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V erfasst sind.   Zusätzlich ist das Krankenhaus verpflichtet, eine Rufnummer eines zuständigen Ansprechpartners für Rückfragen der weiterbehandelnden Leistungserbringer anzugeben.   Der Entlassbrief hat erhebliche haftungsrechtliche Relevanz.   Er muss sämtliche medizinische Informationen beinhalten um einen nahtlosen Übergang in die weitere Behandlung zu gewährleisten. Er soll damit sicherstellen, dass die therapeutische Sicherheit und die therapeutischen Interessen des Patienten nach der Krankenhausbehandlung gewährleistet sind.   Damit unterfällt der Entlassbrief mit seinem Mindestinhalt einem zwingenden Dokumentationserfordernis. Die Bezeichnung als „Mindestinhalt“ im Rahmenvertrag sowie die Intention des Gesetzgebers mit § 39 Abs. 1 a SGB V untermauern, das der Mindestinhalt des Entlassbriefs als „medizinisch notwendige Dokumentation“ anzusehen ist. Ein unvollständiger oder nicht am Mindestinhalt orientierter Entlassbrief führt damit haftungsrechtlich zu der Konsequenz, dass dort nicht dokumentierte Maßnahmen als im Rahmen des Assessments und der Beurteilung nicht durchgeführt gelten.   Weitere Erfordernisse:   • Für Rückfragen sieht der Rahmenvertrag vor, dass in der entlassenen Klinik unter einer konkret anzugebenden Rufnummer in der Zeit von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie samstags und sonntags von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr ein für das Entlassmanagement zuständiger Ansprechpartner für Rückfragen bereit steht.   • Werden im Rahmen des Entlassmanagements Verordnungen erforderlich so gilt auch hier das Wirtschaftlichkeitsgebot. Bei einer Arzneimittelverordnung ist die kleinste Packung zu verordnen. Auch können Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für die Versorgenden in einem eingeschränkten Zeitraum erfolgen. Dabei sind allerdings die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.   • Falls im Anschluss an die stationäre Behandlung eine genehmigungspflichtige Leistung erforderlich wird, ist das Krankenhaus dazu verpflichtet, dem Patienten die notwendigen Antragsunterlagen zur Verfügung zu stellen und diesen ggfs. bei der Weiterleitung zu unterstützen.   • Fand vor der stationären Behandlung häusliche Krankenpflege oder Pflege in einer Pflegeeinrichtung statt, so ist die Klinik verpflichtet, den Pflegedienst oder die stationäre Pflegeeinrichtung über den bevorstehenden Entlasstermin des Patienten zu informieren. Im Bedarfsfalle muss die entlassene Klinik ein Gespräch mit dem weiterbehandelnden Arzt führen.   Insgesamt bürdet der Rahmenvertrag den Kliniken hohe organisatorische Vorgaben auf. Dennoch müssen diese Vorgaben eingehalten werden, da diese als Teil der organisatorischen Sicherstellung der Krankenhausbehandlung angesehen werden.   Anmerkung: JORZIG Rechtsanwälte berät und unterstützt Sie bei der Etablierung von entsprechenden Behandlungspfaden, den organisatorischen Rahmenbedingungen und der Erstellung, Prüfung und Gestaltung von zulässigen Kooperationsverträgen.

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