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Einstweiliger Rechtsschutz im Nachbesetzungsverfahren / Keine Altersdiskriminierung bei Bevorzugung eines jüngeren Bewerbers / Grundsatz der Versorgungskontinuität

Ein jetzt bekannt gewordener Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 15.12.2012 (L 9 KA 18/15 B ER) hatte sich mit der Frage des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen eines vertragsärztlichen Nachbesetzungsverfahren zu befassen. Im Rahmen der Abwägung zwi-schen der Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nahm das Gericht zu den einzelnen Abwägungskriterien und den Auswahlkriterien der Nachbesetzung Stellung.

Die Parteien stritten um die Nachbesetzung einer ausgeschriebenen Vertragsarztpraxis. Ne-ben dem Antragsteller bewarb sich eine MVZ gGmbH um den ausgeschriebenen Vertrags-arztsitz. Bei dem MVZ waren sowohl eine Ärztin als auch ein Arzt angestellt. Beide waren vom Alter her wesentlich jünger als der Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren. Der Antragsteller war bereit einen vierfachen Kaufpreis zu zahlen. Dennoch einigten sich sowohl der die Ausschreibung initiierende Vertragsarzt als auch das MVZ auf einen Praxis-übernahmevertrag. Gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses wurde Wider-spruch eingelegt. Das MVZ stellte den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Sozialgericht lehnte der Antrag auf Anhörung der aufschiebenden des Widerspruchs des Antragstellers ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vom LSG abschlägig beschieden worden. Im Rahmen der Folgenabwägung für und gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führte das LSG zu den einzelnen Kriterien der Nachbesetzung aus. Der Antragsteller machte u. a. eine alterdiskriminierende Auswahlentscheidung geltend, weil die im MVZ angestellten Ärzte wesentlich jünger seien.

Nach Ansicht des LSG sei es nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgenehmigung bei der Auswahl des Nachfolgers bzw. der Nachfolgerin auch den Umstand berücksichtigen würden, ob ein bestimmter Bewerber deutlich mehr prognostische Gewähr für eine länger andauernde und kontinuierliche Patientenversorgung, also eine Versorgungskontinuität, biete, als andere Mitbewerber. Das LSG bezog sich hier auf die Entscheidung des BSG vom 22.03.2013 – B 6 KA 19/12 R. Die Berücksichtigung eines solchen Aspektes der Versorgungskontinuität sei nicht altersdiskriminierend und damit auch nicht ermessensfehlerhaft. Denn vorliegend sei es um die Versorgung von schwerkranken onkologischen Patienten gegangen, bei denen eine Versorgungskontinuität zwingend gewährleistet sein müsse.

Die in § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V aufgelisteten Auswahlkriterien seien nicht abschließend. Daher sei es nicht als ermessensfehlerhaft zu bewerten, dass das Alters eines Bewerbers mittelbar durch das Kriterium „Versorgungskontinuität“ berücksichtigt werde. Dies lasse das BSG (a.a.O.) ausdrücklich zu.

(Quelle: Juris)

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