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Einstandspflicht des Arztes für die Folgen eines Zweiteingriffs durch einen nachbehandelnden Arzt

Erneut hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Reichweite der Zurechnung auf Ebene der Kausalität und einer möglichen Kausalitätsunterbrechung befasst. Der Senat führte hierzu aus: In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei es anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt werde. Eine Haftung bestünde nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (vgl BGH NJW 2010, 2873; BGH NJW 2005, 1420 f.; Palandt/ Grüneberg, BGB, 71. Aufl., vor § 249 Rn. 29 f. mwN). Der geltend gemachte Schaden müsse in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang würde nicht genügen. Insoweit sei stets eine wertende Betrachtung geboten (vgl. BGH VersR 2003, 1128, 1130; BGH VersR 1988, 1273, 1274; BGH NJW 1986, 1329, 1332, jeweils mwN). Diese Grundsätze würden auch dann gelten, wenn nach einem Behandlungsfehler durch den erstbehandelnden Arzt Folgeschäden aus einer Behandlung durch einen nachbehandelnden Arzt zu beurteilen seien. In solchen Fällen könne es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang fehlen, wenn das Schadensrisiko der Erstbehandlung im Zeitpunkt der Weiterbehandlung schon gänzlich abgeklungen sei, sich der Behandlungsfehler des Erstbehandelnden auf den weiteren Krankheitsverlauf also nicht mehr ausgewirkt habe (vgl. auch BGH VersR 1986, 601, 602; Frahm/Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 73). Gleiches gelte, wenn es um die Behandlung einer Krankheit gehe, die mit dem Anlass für die Erstbehandlung in keiner Beziehung stünde, oder wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich wertend allein zugeordnet werden müsse (vgl. auch BGH, Urt. v. 6.5. 2003 - VI ZR 259/02).
(Quelle: Juris)

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