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Einlagerung von Eizellen nicht stets umsatzsteuerpflichtig

Die Parteien des hiesigen Rechtsstreits (eine in der Rechtform der GbR geführte Berufsausübungsgemeinschaft sowie das Finanzamt) stritten um die Umsatzsteuerpflichtigkeit bestimmter Leistungen, die im Zusammenhang mit der reproduktionsmedizinischen Tätigkeit der Klägerin erbracht worden sind. Die Klägerin führte künstliche Befruchtungen und Hormonbehandlungen durch. Die entnommenen Eizellen wurden befruchtet und anschließend kryokonserviert. Anschließend wurden sie eingelagert. Vertraglich schuldete die Klägerin die erstmalige Konservierung für zwei Jahre.
Die Verträge konnten – darum ging es im Streitfall – verlängert werden. Kurz vor Ablauf der erstmaligen Lagerungszeit forderte die Klägerin die Patienten auf, mitzuteilen, ob das gelagerte Material vernichtet oder die Lagerung der Eizellen für ein weiteres Jahr gegen ein bestimmtes Entgelt verlängert werden solle. Die Klägerin behandelte sämtliche Leistungen als steuerfrei i. S. des Umsatzsteuergesetzes. Nach einer Außenprüfung setzte die Beklagte für die hier streitigen Veranlagungsjahre Umsatzsteuer fest. Die Revision des Finanzamtes hatte keinen Erfolg.

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. sei die Leistung umsatzsteuerfrei gewesen. Die Leistung sei als Teil der Heilbehandlung zu qualifizieren. Zwar müsse eine Heilbehandlung zunächst einen therapeutischen Zweck verfolgen. Für die Beurteilung der Lagerung als Teil der Heilbehandlung komme es nicht darauf an, ob es fortpflanzungswillige Partner gegeben habe, die der Klägerin gegenüber ausdrücklich einen weitergehenden vorhandenen Kinderwunsch geäußert hätten.


Es komme nur darauf an, dass die hiesige Lagerleistung als in einem hinreichend engen Zusammenhang mit einer ärztlichen Heilbehandlung anzusehen sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Denn die Eizellen seien aus medizinischem Anlass gelagert worden. Es komme hierfür nicht darauf an, ob ein konkreter Kinderwunsch bestünde oder ob dieser einmal in Zukunft bestehen werde. Nichts anderes gelte in den Fällen, in denen Keimmaterial des Auftraggebers (Spermien) eingefroren würden.
(Quelle: BFH, Urteil vom 29.07.2015 – IX R 23/13)

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