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Ein MVZ darf kein MVZ gründen – BSG, Urteil vom 16.05.2018 (B6KA1/17R)

Kernaussage:

Der Kreis der gründungsberechtigten Personen und Einrichtungen für ein MVZ ist abschließend und ohne gesetzeswidrige Regelungslücke in § 95 Abs. 1 ASGB V geregelt. Gründungsberechtigt seien nur Ärzte, Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen oder gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung in der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen würden sowie Kommunen.  

Im vorliegenden Rechtsstreit stritten die Parteien um die Frage des Gründerkreises eines MVZ. Der Kläger (Apotheker) war alleiniger Gesellschafter des durch ihm gegründeten MVZ. Er beantragte die Genehmigung eines weiteren MVZ durch das MVZ. Der Zulassungsausschuss lehnte dies ab. Das SG Marburg wies die Klage ab. Das LSG Hessen(114KA20/14) gab dem klagenden Apotheker Recht. Das LSG bejahte die Gründungsberechtigung durch das MVZ mit einer analogen Anwendung von § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Denn § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimme, dass die Vorschriften des 4. Kapitels SGB V, soweit sie sich auf Ärzte beziehen, eben auch für MVZ gelten sollten. 

Das BSG teilte dieser Rechtsauffassung eine Absage. Es argumentierte kurz und knapp, dass der Kreis der wohnungsberechtigten Personeneinrichtungen in § 95 Abs. 1a SGB V abschließend aufgezählt sei. Im Jahre 2012 ist durch den Gesetzgeber der Gründerkreis Medizinischer Versorgungszentren eingeschränkt worden. Das BSG argumentierte, dass das Ziel des Gesetzgebers, eben den Kreis für Neugründer zu limitieren, unterlaufen werden würde, wenn MVZ, die nach der aktuellen Gesetzeslage von nicht gründungsberechtigten Personen gegründet worden seien, ihrerseits neue MVZ gründen könnten.

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