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Direktvergabe von Krankentransportdiensten an freiwillige Organisation

In seiner Entscheidung vom 11.12.2014 (C 113/13) hat der EuGH entschieden, dass dringende Krankentransportdienste vorrangig und im Wege der Direktvergabe an freiwillige Organisationen vergeben werden dürfen. Die Direktvergabe würde zwar einen Eingriff in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 bzw. Art. 56 AEUV darstellen. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt. Denn sowohl eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit, als auch das Ziel, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrecht zu erhalten, soweit es zur Schaffung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt, kann nach Auffassung des Gerichts eine Direktvergabe rechtfertigen und eine Beschränkung der Grundfreiheiten nach sich ziehen.

Es spricht vieles dafür, dass der entschiedene Fall (in Italien) auch auf die deutsche Rechtslage übertragbar ist mit der Konsequenz, dass entsprechende Direktvergaben möglich sein könnten. Der Rettungsdienst ist in Deutschland formal bereits in §§ 60, 133 SGB V geregelt. Er ist daher, wie in Italien, bereits im Sozialrecht verankert. Im Übrigen besteht bei Rettungsdienstleistungen in Deutschland wie in Italien ein sozialer Zweck. Es wird durch die rettungsdienstlichen Leistungen sichergestellt, dass jeder Bürger unabhängig von seinen eigenen finanziellen Möglichkeiten Zugang zu dieser Leistung erhalten kann.


Die in Deutschland tätigen anerkannten Hilfsorganisationen verfolgen – wie in der italienischen Situation – gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Die anerkannten Hilfsorganisationen sind so aufgebaut, dass sie durch die Zusammenarbeit von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern einen finanzierbaren Rettungsdienst anbieten können, auf den unabhängig von der Größe der Schadens- bzw. Katastrophenlage jedermann zugreifen kann. Damit tragen die anerkannten Hilfsorganisationen – entsprechend der Vorgaben der EuGH – zu dem sozialen Zweck und den Zielen der Solidaritäts- und der Haushaltseffizienz bei.

(Quelle: EuGH)

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