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Die Vergütungsfähigkeit von (qualifizierter) Krankentransportleistung richtet sich grundsätzlich anch der Notwendigkeit einer fachlichen Betreuung

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 10.8.2012 – S 81 KR 2672/10 unter Bezugnahme auf die allgemein verwendeten Transportscheine im Krankentransport und Rettungsdienst erneut darauf hingewiesen, dass alleine die medizinisch notwendige und fachliche Betreuung für die Angrenzung einer einfachen Krankenfahrt (unqualifizierter Krankentransport) und einem qualifizierten Krankentransport sei.

Beide Beförderungsleistungen würden gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V gegenüber Versicherten erbracht werden, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich seien. Statt einer einfachen Krankenfahrt werde ein (qualifizierter) Krankentransport gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB V erbracht, wenn Versicherte während der Fahrt (zusätzlich) eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtungen eines Krankenkraftwagens benötigen würden.

Eine einfache Krankenfahrt könne mit öffentlichen Verkehrsmitteln, (Liegend-) Mietwagen oder auch dem sog. Tragestuhlwagen erfolgen, die jeweils nicht über medizinische Ausstattung verfügen würden. Das Fahrpersonal müsse neben dem Personenbeförderungsschein und einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen keine weiteren medizinischen Qualifikationen aufweisen.

Demgegenüber erfolge ein (qualifizierter) Krankentransport im (medizinisch) ausgerüsteten Krankentransportwagen nach DIN EN 1789, das Unternehmen bedürfe der Zulassung nach dem Rettungsdienstgesetz, zudem handele es sich beim Fahrpersonal um Rettungssanitäter, Rettungshelfer oder Rettungsassistenten mit jeweils theoretischer und praktischer Ausbildung, also um medizinisches Fachpersonal (vgl. zur Abgrenzung auch Schaks in Handbuch des Krankenversicherungsrechts, § 28 Rn. 58, der Krankentransporte nach § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB V dem Rettungsdienst zuordnet). Der Krankentransport sei aus den genannten Gründen kostenintensiver als eine Krankenfahrt.

Die Auswahl des richtigen Beförderungsmittels erfolge durch den verordnenden Arzt bzw. die verordnende Ärztin.
Gemäß § 4 der Krankentransportrichtlinie sei für die Auswahl ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots maßgeblich. Für die Auswahlentscheidung seien insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen. Eine konkrete Zuordnung folge nicht bereits daraus, dass in der ärztlichen Verordnung das Feld für "Krankentransportwagen" angekreuzt sei, vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005, 13 B 932/05. Denn das Verordnungsformular lasse mehrdeutige Angaben zu. Während die Verordnung der Beförderungsmittel den gesetzlichen Vorgaben folge und zwischen Taxi und Mietwagen / Krankentransportwagen / Rettungswagen / Notarztwagen unterscheide, relativiere die zusätzliche Angabe zur Notwendigkeit medizinisch-fachlicher Betreuung diese Systematik. Ferner entspräche es nicht dem Wortverständnis, wenn man bei Verordnung einer einfachen Krankenfahrt mit einem Tragestuhl richtigerweise "Taxi, Mietwagen" ankreuzen müsse. Denn weder aus dem Rettungsdienstgesetz, dem SGB V noch aus den Krankentransportrichtlinien ergebe sich, dass unter die im Verordnungsformular genannten Mietwagen auch Krankenkraftwagen fallen würden. Die Verordnung eines qualifizierten Krankentransports ergebe sich aus dem Verordnungsformular daher nur, wenn neben dem Kreuz bei "Krankentransportwagen" Angaben zur fachlichen Betreuung (Feld "Medizinisch-fachliche Betreuung erforderlich") oder zur Notwendigkeit einer besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens (hierfür gibt es kein Feld im Verordnungsformular) vorhanden seien oder sich aus anderen Umständen die Notwendigkeit eines qualifizierten Krankentransports ergeben würde.
(Quelle: Juris)

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