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Die nachrangige Berücksichtigung eines MVZ im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung

Die nachrangige Berücksichtigung eines überwiegend von Nichtärzten betriebenen MVZ gilt auch bei der Bewerberauswahl im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung: SG München, Urteil vom 27.07.2020 – S 28 KA 438/19

Sachverhalt:

In dem hiesigen Verfahren vor dem Sozialgericht München stritten die Beteiligten um die Auswahlentscheidung im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung. Die Beigeladene zu 1) (eine BAG) beantragte die Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) mit einem Beschäftigungsumfang von 38 Wochenstunden im Rahmen eines Sonderbedarfs an ihrem Vertragsarztsitz.

Als Begründung führte sie aus, dass mit der Schließung einer weiteren kardiologischen Praxis eine nicht mehr zu bewältigende Nachfrage nach dringenden kardiologischen Untersuchungen gegeben sei. Die Klägerin (eine Trägergesellschaft eines MVZ) beantragte die Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen zu 3) mit einem Beschäftigungsumfang von 20 Wochenstunden im Rahmen des Sonderbedarfs am Sitz eines neu zu gründenden MVZ. In diesem MVZ sollten zwei Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie tätig werden. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war eine Klinik GmbH. Die Beigeladene zu 4) hatte Stellung genommen und beantragt, dem Antrag der Beigeladenen zu 1) stattzugeben und den Antrag der Klägerin abzulehnen.

Der Zulassungsausschuss entschied hier zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) und erteilte die Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) im Rahmen eines Sonderbedarfs. Der beklagte Berufungsausschuss wies den eingelegten Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin hat mit ihrer Klage vorgetragen, dass der Beigeladene zu 3) aufgrund seiner höheren beruflichen Eignung der Vorzug zu geben gewesen wäre. Er sei nicht nur Kardiologe sondern führe auch den Schwerpunkt der Angiologie sowie den Zusatz Notfallmedizin. § 103 Abs. 4 c S. 3 SGB V sei bei der Auswahlentscheidung im Wege des Sonderbedarfs auch nicht anwendbar. Die Vorschrift gelte nur im Nachbesetzungsverfahren.

 

Entscheidung:

Ein Zulassungsantrag im Rahmen des Sonderbedarfs dürfe nur entsprochen werden, wenn die ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes unerlässlich sei, um die vertragsärztliche Versorgung in einem Versorgungbereich zu gewährleisten und dabei einen zusätzlichen lokalen oder qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf zu decken. Bei der Feststellung von Sonderbedarf sei u. a. als Mindestbedingung die Abgrenzung einer Region, die vom beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden solle und die Versorgungslage in derselben zu bewerten.

Bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Sonderbedarfszulassung sei die Auswahl danach auszurichten, welcher Bewerber von seinen Qualifikationen, seinem Leistungsspektrum und vom geplanten Praxisstandort her den Versorgungsbedarf am besten decke. Im Falle einer gleichen Eignung seien dann die Kriterien nach § 103 Abs. 5 S. 3 SGB V sowie § 103 Abs. 4 S. 5 SGB V (berufliche Eignung, Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit) zu berücksichtigen. § 103 Abs. 4 c S. 3 SGB V sei im Rahmen der Auswahlentscheidung analog anzuwenden. Zweck der Vorschrift sei es, die Freiberuflichkeit der ärztlichen Tätigkeit zu schützen und zu verhindern, dass im Nachbesetzungsverfahren Ärzte, die sich auf einen freiwerdenden Vertragsarztsitz niederlassen wollen, durch MVZ verdrängt werden, deren Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht mehrheitlich in der Hand von Vertragsärzten liegen, die in dem MVZ tätig seien. Die Vorschrift postuliere also eine Nachrangigkeitsregelung für MVZ. Sie besagt, dass MVZ bei der Auswahlentscheidung gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen seien. Nachrangigkeit bedeutet, dass andere Bewerber vorzuziehen seien und insoweit das Auswahlermessen der Zulassungsgremien eingeschränkt sei.

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