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Die elektronische Patientenakte – Neue Regelungen ab 2025

In Deutschland wird die Einführung der elektronischen Patientenakten (ePA) bereits seit 2011 in regionalen Modellversuchen erforscht. Seit dem 01.01.2021 ist sie für alle Versicherten in gesetzlichen Krankenkassen gestartet. Bis Mai 2023 hatten von der ePA allerdings erst ca. 690.000 Versicherte – und damit weniger als 1 % aller Versicherten – überhaupt Gebrauch gemacht.

Dies soll durch das Digital-Gesetz (DigiG) geändert werden. Danach soll zunächst der 15.01.2025 der Starttermin zur Erprobung der ePA in weiteren Modellregionen sein. Daran anschließend soll ab dem 15.02.2025 die bundesweite Einführung der ePA erfolgen. Nach der Digitalisierungsstrategie des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sollen auf diese Weise möglichst 80% der gesetzlich Versicherten im Jahr 2025 über eine ePA verfügen, es sei denn, die einzelnen Versicherten widersprechen der Anlegung innerhalb einer Frist von sechs Wochen.

Ursprünglich sollten zum geplanten bundesweiten Starttermin bereits alle Praxen über eine aktuelle Software zur Nutzung der ePA verfügen. Anderenfalls wäre ihnen ggf. das Honorar gekürzt und TI-Pauschale (Telematikinfrastruktur-Anbindung) gesenkt worden. Das BMG wies jedoch im November 2024 in einem Schreiben an die Kassenärztliche Bundesvereinigung darauf hin, dass eine Überprüfung, ob Praxen über die geforderte Technik verfügen, erst stattfinden solle, wenn die Nutzbarkeit der Software bundesweit sichergestellt worden ist. Dies werde, so das BMG, voraussichtlich erst nach dem ersten Quartal 2025 der Fall sein. Zugleich teilte das BMG zuletzt mit, dass insgesamt nicht mehr am Starttermin des 15.02.2025 festgehalten werde, da es trotz intensiver Bemühungen auf allen Ebenen eine Verzögerung bei der Entwicklung gäbe. Folglich könne die Einführung der ePA auch erst später und dann auch nur schrittweise erfolgen.

Sobald die ePA flächendeckend eingeführt worden ist, haben medizinische Einrichtungen im Rahmen eines Behandlungskontextes Zugriff auf alle ePA-Inhalte. So werden in der ePA bspw. automatisch Leistungsdaten (z. B. Abrechnungsdaten), Verordnungs- und Dispensierdaten von elektronischen Rezepten, Laborbefunde, Befundberichte, elektronische Arztbriefe und Entlassungsbriefe übermittelt.

Damit einher gehen allerdings auch weitere Pflichten für die behandelnden Ärzte. So sind die Patienten bzw. die Versicherten über ihren Anspruch, dem Einstellen bestimmter Informationen der behandelnden Ärzten auch widersprechen zu können, aufzuklären. Vor dem Einstellen potentiell stigmatisierender oder diskriminierender Daten, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüche in die ePA, müssen die Versicherten über ihre Widerspruchsmöglichkeit und die Möglichkeit einer Zugriffsbeschränkung informiert werden.

Auf Verlangen der Versicherten müssen Ärzte in Praxen bzw. Krankenhäusern zudem eine Abschrift ihrer lokalen Patientenakte (Primärdokumentation) gem. § 630g Abs. 2 S. 1 BGB in die ePA übermitteln und dort speichern.

Ärzte sind ferner verpflichtet, ihre Patienten darüber zu informieren, welche Daten und Dokumente sie im Rahmen ihrer Verpflichtungen in die ePA übermitteln. Ein ggf. daraufhin eingelegter Widerspruch der Patienten ist in der Behandlungsdokumentation nachprüfbar zu protokollieren.

Gleichzeitig bleiben Ärzte verpflichtet, die Behandlung weiterhin ordnungsgemäß zu dokumentieren. Denn das Hochladen von Dokumenten in die ePA soll die Behandlungsdokumentation grds. nicht ersetzen. Sie dient lediglich als weiteres Kommunikations- und Informationsmittel.

Erfreulicherweise wird bislang jedoch wieder hervorgehoben, dass für die Ärzte keine „anlasslose Ausforschungspflicht“ bzgl. der ePA-Daten bestehen soll. Ärzte hätten demnach keine routinemäßige Pflicht, die ePA eines Patienten in jedem Fall einzusehen. Grundlage der jeweiligen ärztlichen Behandlung solle vielmehr das anamnestische Gespräch bleiben. Hieraus können sich aber wiederum Umstände ergeben, die eine Einsichtnahme in die ePA erforderlich machen, um der ärztlichen Sorgfaltspflicht ausreichend nachzukommen.

Im Ergebnis kommen durch die ePA, trotz erhoffter Arbeitserleichterung und besserer Patientenversorgung durch mehr Informationen und genauerer Datengrundlage, auf die Ärzteschaft ab 2025 auch viele neue Arbeitsschritte und neue rechtliche Verpflichtungen hinzu.

 

Michael Arndt, LL.M.

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