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Die Disziplinarkammer des VG Münster hatte sich mit der Klage eines verbeamteten Rettungsassistenten zu befassen, der sich ohne Erfolg gegen die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gewehrt hat.
Mit Urteil vom 22.8.2012 – 20 K 1767/12.O hat das Gericht klargestellt, dass der jeweilige Transportführer eines Rettungsmittels eine elementare Pflichtverletzung und einen Verstoß gegen § 34 S. 1 BeamtStG begehen würde, wonach er sich mit allen Fähigkeiten und Kräften voll für die übertragenen Aufgaben einzusetzen habe, wenn ein Patient des Rettungsdienstes während des Transports nicht durch den Transportführer im Patientenraum begleitet werde.
Weiter läge auch ein erheblicher Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Rettungsgesetz NRW vor. Es obliege dem jeweiligen Transportführer, den Patienten während des Transports fachgerecht zu betreuen und ggf. fachgerecht Hilfe zu leisten. Diese Pflicht ergebe sich aus § 2 Abs. 2 Rettungsgesetz NRW. Bereits für einen medizinischen Laien dränge es sich auf, dass fachliche medizinische Betreuung am besten in unmittelbarer Nähe zum Patienten geleistet werden kann. Diese Nähe ermöglicht die optimale Beobachtung aller relevanten medizinischen Parameter und ein möglichst schnelles Handeln im Komplikationsfall.
(Quelle: Juris)