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Die 6 wichtigsten Punkte des COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetzes

Zwei Tage nach der Zustimmung des Bundestages hat nun auch der Bundesrat am 27. März grünes Licht für das Gesetzespaket zur Corona-Krise gegeben. Es sieht auch Maßnahmen zur Entlastung der Krankenhäuser vor. So sollen Bettenkapazitäten für die Behandlung von COVID-19-Erkrankten erhöht und zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten geschaffen werden. Hierfür sind Kliniken angehalten, planbare Aufnahmen und Eingriffe zu verschieben bzw. ganz auszusetzen.  Erlösausfälle sowie Defizite der Krankenhäuser sollen so vermieden und ihre Liquidität kurzfristig sichergestellt werden. Lesen Sie die 6 wichtigsten Punkte für Kliniken:

 

  1. Elektive Eingriffe: Pauschalbetrag als Ausgleich für Ausfälle

Wenn Krankenhäuser infolge der Verschiebung oder Aussetzung planbarer Eingriffe und Operationen Einnahmeausfälle haben, erhalten sie einen Pauschalbetrag von 560 Euro pro Tag und Patient, der im Vergleich zu 2019 durchschnittlich je Tag weniger behandelt wurde.

Die entsprechenden Beträge melden Kliniken wöchentlich an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde - beginnend mit dem 16. März 2020.

 

  1. Bonus für zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten

Wenn zugelassene Krankenhäuser zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit schaffen, erhalten sie für jedes bis zum 30. September 2020  zusätzliche Bett einen Einmalbetrag von 50.000 Euro. Die Meldung erfolgt auch hier an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde.

 

  1. Zuschlag für den Erwerb von Schutzausrüstungen

Krankenhäuser erhalten pauschal 50 Euro für jeden Patienten, der zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 aufgenommen wurde. Dies dient der Abgeltung von Zusatzkosten für persönliche Schutzausrüstungen. Abgerechnet wird dies gegenüber den Patienten oder den Kostenträgern.

 

  1. Erleichterungen bei MDK-Prüfungen

Die durch das MDK-Reformgesetz eingeführte quartalsbezogene Prüfquote wird von höchstens 12,5 auf maximal 5 Prozent gesenkt. Die Strafzahlung von 10 Prozent der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem zu Recht geminderten Abrechnungsbetrag - mindestens 300 Euro - entfällt für 2020 und beginnt erstmals ab 2021.

Zudem wird die den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen vorzulegende Bescheinigung des MDK über das Ergebnis der Prüfung der Einhaltung der OPS-Strukturmerkmale um ein Jahr verschoben - bis zum 31. Dezember 2021 für das Jahr 2022.

 

  1. Fixkostendegressions-Abschlag wird 2020 ausgesetzt

Hintergrund des Fixkostendegressionsabschlages ist, dass die verhandelten Mehrleistungen z.B. durch die Steigerung der Fallzahl eine Ausweitung des Erlösbudgets bewirken. Dadurch verteilen sich die Fixkosten eines Krankenhauses auf eine größere Anzahl an Fällen, wodurch das Krankenhaus mengenbezogene Kostenvorteile erzielen kann. Die Steigerung der Behandlungen bewirkt somit eine Senkung der Fixkosten. Diesem - eigentlich gewollten - Skaleneffekt soll mit dem Fixkostendegressionsabschlag entgegengewirkt werden. Für das Jahr 2020 wird dieser Abschlag ausgesetzt, sodass Mehrerlöse z.B. durch die Steigerung der Fallzahlen komplett bei den Kliniken verbleiben.

 

  1. Verkürzung der Zahlungsfrist auf fünf Tage

Die von den Krankenhäusern bis zum 31. Dezember 2020 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen zu bezahlen.

 

Hinweis
Falls Sie Fragen hierzu haben oder Beratungsbedarf, sprechen Sie uns gern an!

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