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Der Samstag ist im Krankenhaus ein Werktag BSG, Urteil vom 20.09.2017 (6 AZR 143/16)

Mit Urteil vom 20.09.2017 hatte das BSG darüber zu entscheiden, ob der Samstag ein Werktag im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des TVÖD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sei. Nach den zitierten Tarifnormen ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Die Klägerin ist als Krankenschwester mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVÖD-K Anwendung. Die Klägerin arbeitete nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsah. Innerhalb dieses Rahmens wurde die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt. Am 01.01. sowie am 24.12. hatte die Klägerin dienstplanmäßig frei. Es handelte sich bei beiden Tagen für den hier streitigen Zeitraum um Samstage. Die Beklagte hatte für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Klägerin teilte diese Auffassung nicht. Die Vorinstanzen hatten der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keine Aussicht auf Erfolg. Das BSG stellt auf den tariflichen Gesamtzusammenhang aus, aus dem sich ergebe, dass der Samstag als Werktag im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVÖD-K anzusehen sei.

 

Quelle: BAG

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