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Delegation der Aufklärung: Risikoaufklärung durch PJ-ler kann ausreichend sein

Das OLG Karlsruhe hatte sich in der Entscheidung vom 29.01.2014 (7 U 163/12) damit zu befassen, ob die Risikoaufklärung der Delegationsfähigkeit unterliegt und ob eine solche Delegationsfähigkeit auch dann angenommen werden kann, wenn die Risikoaufklärung durch einen Medizinstudenten im praktischen Jahr durchgeführt wird.
Die Entscheidung ist insoweit von Relevanz, als dass diese zum Zeitpunkt getroffen wurde, als die Neuregelung aus § 630 e) Absatz 2 Nr. 1 BGB bereits in Kraft getreten ist.

Die vorbezeichnete Norm sieht vor: „Die Aufklärung muss mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt (…)“.

Die Vorschrift war bereits im Gesetzgebungsverfahren hoch umstritten. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Begrifflichkeit „Ausbildung“ eingefügt. Die zuvor bestehende Begrifflichkeit „Befähigung“ wurde gestrichen. Anhand der Gesetzgebungsmaterialien und in der bisherigen Literatur ist umstritten, ob und inwieweit hier eine Delegationsfähigkeit der Risikoaufklärung möglich ist. Insbesondere ist durch die bisherige Rechtsprechung zur Neuregelung nicht ausreichend gesichert, welche konkreten materiell-rechtlichen Voraussetzungen an die Delegation für die Risikoaufklärung gestellt werden.

Dem konkreten Fall lag eine Herzkatheteruntersuchung (pci) zu Grunde. Im Rahmen der Herzkatheteruntersuchung kam es zu einer Verletzung der punktierten Arteria femoralis.
Die Aufklärung wurde von einer Medizinstudentin im praktischen Jahr durchgeführt.
Das OLG Koblenz sah diese Aufklärung als ausreichend an. Es hat insoweit auf die grundsätzlichen Erwägungen zur Delegation Bezug genommen und hier die formellen Voraussetzungen einer Delegation von ärztlichen Leistungen konkretisiert und bestätigt. Für die Übertragung einer ärztlichen Leistung im Wege der Delegation sei entscheidend, ob der Delegationsempfänger entsprechend seinem Ausbildungsstand in der Lage sei, die Leistung auch unter zuvor durchgeführter Anleitung,
Aufsicht und Verantwortung des delegierenden Arztes durchzuführen. Dieses war vorliegend der Fall.

Das OLG stellt auch zutreffender Weise auf die dogmatische Begründung einer Risikoaufklärung ab nämlich, dass Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu einem „informed consent“ zu formen.

Die Auffassung des OLG Karlsruhe trifft hier auf volle Zustimmung.


Für die Herstellung eines „informed consent“ kann es in dogmatischer Hinsicht nämlich nicht darauf ankommen, ob eine formale Facharztbezeichnung oder eine formale Approbation vorhanden ist. Entscheidend für das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist es ausschließlich, dass die jeweiligen aufklärungspflichtigen Risiken in verständlicher Art und Weise vor Augen geführt werden.
Wenn allerdings der Delegationsempfänger über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, so kann es aus Sicht des Patienten keinerlei Unterschied machen, ob ihm diese Risiken durch einen „formalen“ Arzt oder einen Delegationsempfänger vermittelt werden, der noch nicht über die „formale“ Arztbezeichnung oder Facharztbezeichnung verfügt.

Beraterhinweis: Die Frage der Delegation ärztlicher Leistungen auf Nichtärzte ist nach wie vor durch
die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Zwar kann auf eine gewisse Grundsubstanz der Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Die Delegation einer jeden ärztlichen Leistung auf nicht ärztliches Personal bedarf allerdings der vorherigen Prüfung und der Festlegung bestimmter arbeitstechnischer Abläufe. Die Rechtsprechung ist nicht dazu geeignet, die grundsätzliche Delegationsfähigkeit aller ärztlichen Leistungen anzunehmen. Es bedarf einer Prüfung im Einzelfall.
Hier sind insbesondere die Grenzen einer Delegation, namentlich der Kernbereich ärztlichen Handelns, anzuführen. Haftungsrisiken lassen sich durch eine sorgfältige Prüfung und Planung im Vorfeld eindämmen oder vermeiden.

(Quelle: Juris )

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