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Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung für einen Schaden – OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2019 (8 U 219/16)

Kernaussage:

Im Arzthaftungsprozess muss der Patient darlegen und beweisen, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung der durch den Eingriff eingetretene Schaden vermieden worden wäre.

 

Sachverhalt:

Die Parteien stritten um den Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz für behauptete ärztliche Behandlungsfehler und eine Aufklärungspflichtverletzung. Der Kläger stürzte auf einem Betriebsgelände auf den rechten Arm und zog sich eine Humerusschaft-Querfraktur zu. Er wurde stationär aufgenommen und operativ versorgt. Wegen der Markumarisierung wurde der Eingriff erst ein paar Tage später durchgeführt. Im Aufklärungsbogen finden sich Hinweise für verschiedene Operationsmethoden nämlich Verschraubung, Fixateur externe, Verplattung und Verschraubung. Bei der Beklagten zu 1) ist die Fraktur dann offen mit einem Verriegelungsnagel repositioniert worden. Zusätzlich sind eine Neurolyse und Dekompression des Nervus radialis durchgeführt worden. Es kam in der Folgezeit zu keiner knöchernen Konsolidierung. Im weiteren Verlauf wurde am anderen Orte eine Revision durchgeführt. In dieser Revision wurde eine Re-Osteosynthese mit zusätzlicher Spongiosaplastik durchgeführt. Es kam sodann zur Frakturkonsolidierung. Der Kläger machte diverse Behandlungsfehlervorwürfe geltend und behauptete eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung.

 

Entscheidung:

Die Klage hatte keinen Erfolg. Behandlungsfehler wurden nicht bewiesen. Aufklärungspflichtverletzungen seien ebenfalls nicht gegeben. Die Plattenosteosynthese sei keine echte Alternative gewesen, da sie bei dem Kläger wegen der Markumarisierung schon per se nicht in Betracht gekommen sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Verharmlosung der Risiken berufen. Ärzte seien grundsätzlich nicht verpflichtet, die ärztliche Aufklärung an den Häufigkeitsdefinitionen des Medical Dictionary for Regulatory Activities auszurichten. Es sei auch nicht erforderlich, dem Patienten genaue oder annähernd genaue Prozentzahlen über die Möglichkeit der Verwirklichung eines Behandlungsrisikos mitzuteilen. Im Übrigen sei die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes.

Der Kläger habe auch keine kausalen Gesundheitsschäden bewiesen. Auch im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung müsse der Patient an dem Maßstab von § 286 ZPO beweisen, dass die von ihm als fehlerhaft gerügte Aufklärung für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich sei. Dies gelte auch in den Fällen, in denen ein Unterlassen als für den Schaden kausal gerügt werde. Ein Unterlassen sei für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Die bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit, genüge nicht (BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 63/11).

 

(Quelle: Juris)

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