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Mit Stand vom 24.09.2020 wurden seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zahlreiche teils befristete und teils unbefristete Sonderregelungen im Rahmen der Covid-19-Situation bekannt gegeben. Die relevantesten sind die nachstehenden:
Extrabudgetäre Vergütung für alle Covid-19-Leistungen
Alle ärztlichen Leistungen, die auf der Grundlage des klinischen Verdachts einer Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion erfolgt sind, werden bereits seit dem 01.02.2020 in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Diese extrabudgetäre Vergütung unter der Leistungsziffer 88120 ist nunmehr unbefristet vereinbart worden.
Ausgleichszahlungen für Umsatzeinbußen
Es wurde ein Schutzschirm für Vertragsarzt- und Vertragspsychotherapeutenpraxen etabliert. Dieser umfasst Leistungen die aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung entrichtet werden sowie Leistungen, die extrabudgetär bezahlt werden. Praxen mit Umsatzverlusten von 10 % und mehr sowie einen pandemiebedingten Rückgang der Fallzahlen können einen Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen erhalten. Als Vergleichszeitpunkt ist das jeweilige Quartal des Vorjahres maßgeblich. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen die morbiditätsbedingten Gesamtvergütung trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang an die jeweilige KV aus.
Keine Sanktionen bei pandemiebedingter Unterschreitung des Versorgungsauftrages
Werden Sprechstunden beispielsweise in folgender fehlender Schutzausrüstung oder einer Verfügung des Gesundheitsamtes reduziert oder ausgesetzt, werden keine Honorarkürzungen vorgenommen. Eine pandemiebedingte Unterschreitung des Versorgungsauftrages wird nicht sanktioniert.
Videosprechstunde unbegrenzt möglich
Ärzte können bis zum 31.12.2020 unbegrenzt die Videosprechstunden anbieten. Die bis dato geltenden Restriktionen für den Einsatz der Videosprechstunde sind bis zum Ende des Jahres 2020 aufgehoben worden. Damit sind Fallzahlen und Leistungsmängel nicht limitiert. Die Videosprechstunde wird bei allen Indikationen möglich sein und war auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem jeweiligen Arzt in Behandlung gewesen ist.
Kontrolluntersuchungen und Schulungen von DMP-Patienten dürfen ausfallen
Die im Rahmen eines DMP vorgeschriebene quartalsbezogene Kontrolluntersuchung kann ausgesetzt werden wenn es medizinisch vertretbar ist. Der GDA hat die DMP-Dokumentationspflicht und die Verpflichtung der Versicherten zur Teilnahme ausgesetzt. Koordinierende Ärzte können selber darüber entscheiden, ob eine solche Situation vorliegt. Im Übrigen ist es möglich, die DMP-Dokumentation auch auf der Basis einer telemedizinischen DMP-Konsultation durchzuführen. Die Regelung ist vorerst bis zum 31.12.2020 befristet.
Späterer Beginn einer Heilmittelverordnung
Eine Heilmitteltherapie kann vorerst bis zum 31.12.2020 innerhalb von 28 Tagen begonnen werden. Die reguläre Frist von 14 Tagen ist verdoppelt worden.
Entlassmanagement
Krankenhäuser können im Rahmen des Entlassmanagement für einen längeren Zeitraum Leistungen veranlassen bzw. Bescheinigungen ausstellen. Die Erstreckung dieses Zeitraumes gilt so lange, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. AU-Bescheinigungen, häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Soziotherapie, SAPV sowie Heilmittel können nunmehr bis zu 14 Tage verordnet werden. Die regulär geltende 12-Kalendertage-Frist bis zu der die vom Krankenhaus verordnete Heilmittelbehandlung abgeschlossen sein muss, wurde auf 21-Kalendertage erweitert. Im Rahmen der Arzneimitteltherapie ist der Verordnungszwang auf eine Packungsgröße mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichnen ausgesetzt worden. Die Einlösefrist für Entlassrezepte wurde auf 6 Werktage verlängert.
Fortbildungsanforderungen in der Onkologievereinbarung reduziert
Alle Ärzte, die an der Onkologievereinbarung teilnehmen müssen für das Jahr 2020 anstatt 50 CME-Punkten nur 30 CME-Punkte nachweisen. Weiter ist es ausreichend, an einer industrieneutralen durch die Ärztekammer zertifizierten Pharmakotherapieberatung oder an einer angebotenen Online-Pharmakotherapieberatung teilzunehmen. Die Regelung gilt bis zum 31.12.2020.
Übergangsregelungen zur Hygienepauschale in der Unfallversicherung
Pro Behandlungstag können Durchgangsärzte zusätzlich zu den Behandlungskosten für die ambulante Behandlung von Unfallverletzten eine Hygienepauschale in Höhe von 4,00 Euro abrechnen. Die Pauschale kann als „besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „Covid-19-Pauschale“ mit jeder regulären Behandlungsabrechnung nach § 64 Abs. 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger abgerechnet werden. Die beteiligten Vertragsärzte sowie die weiteren beteiligten Ärzte und Psychotherapeuten können den Unfallverletzten im Übrigen per Videosprechstunde behandeln um die Versorgung sicherzustellen. Voraussetzung ist der Einsatz eines zugelassenen zertifizierten Videosystems. Für solche Kontakte kann die Nummer 1 UV-GOÄ abgerechnet werden.