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Bundestag verabschiedet gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe

In seiner Abstimmung vom 06.11.2015 hat der Deutsche Bundestag (Drucksache 18/5373) die lang diskutierte Regelung zur gesetzlichen Sterbehilfe verabschiedet. Mit der Verabschiedung wurde ein § 217 StGB eingeführt. Dieser lautet:

§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

Die Konsequenzen der gesetzlichen Neuregelung bleiben zunächst fraglich. Die Intention des Gesetzgebers lag immer darin, die geschäftlichen Möglichkeiten der Sterbehilfe einzudämmen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings die Begrifflichkeit „geschäftsmäßig“. Hier bedarf es einer Klarstellung durch die Rechtsprechung. Der Begriff ist bis heute nicht ausreichend klar konturiert. Die bisherige Nutzung der Begrifflichkeit in anderen Straftatbeständen reicht nicht aus, um eine ausreichende Rechtssicherheit zur Beurteilung des neuen § 217 StGB herzuleiten. Für eine Geschäftsmäßigkeit ist es nämlich nicht erforderlich, eine fortlaufende Erzielung eines unerheblichen Gewinnes zu erzielen. Es genügt vielmehr, wenn die Wiederholung gleichartiger Taten zum Gegenstand einer Beschäftigung gemacht wird. Diese enge Formulierung kann streng genommen bereits dazu führen, dass sich ein Palliativmediziner bei der wiederholten Handlung strafbar machen könnte. Aus der Gesetzesbegründung (Seite 18) geht hervor, dass eine Strafbarkeit auch weiterhin dann nicht gegeben sein soll, wenn im Einzelfall nach sorgfältiger Untersuchung und strikter Orientierung an der freiverantwortlich getroffenen Entscheidung einer zur Selbsttötung entschlossenen Person Suzidhilfe gewährt werde. Unter Strafe soll gestellt werden, wenn die Hilfe zum Suizid als „normale“ Dienstleistung angeboten und damit gewissermaßen zum Geschäftsmodell erklärt werde, weil in diesen Konstellationen eine potentielle Einflussnahme auf die autonome Willensbildung vorliegen würde.

(Quelle: Deutscher Bundestag)

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