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Bundesrat legt Gesetzesentwurf zur Aufnahme des Rettungsdienstes in das SGB V vor

Der Rettungsdienst, der insbesondere die Notfallrettung, aber auch den qualifizierten Krankentransport umfasst, hat sich in Deutschland als eigenständiger medizinischer - vorklinischer -Leistungsbereich entwickelt. Die bisherige Verknüpfung der Kostenübernahme in § 60 Absatz 1 SGB V an eine weitere Leistung der Krankenkasse setzt den Fehlanreiz, dass im Zweifelsfall ein Transport des Patienten in ein Krankenhaus durchgeführt wird, ohne dass hierfür eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist, um die präklinischen Leistungen abrechnen zu können. Dieser Fehlanreiz führt nach Ansicht des Gesetzgebers zu zusätzlichen und vermeidbaren Kosten im Gesundheitswesen. Die Aufgaben des Notarztes im Rettungsdienst (notärztlicher Rettungsdienst) und die der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) werden häufig durch bestehende begriffliche Unklarheiten verwechselt. Es kommt damit nicht selten zu Fällen, in denen der Notarzt in rein ambulanten Fällen hinzugezogen wird. Dies führt zu erheblichen Mehrausgaben.

Der Entwurf zur Änderung des SGB V sieht vor, den Rettungsdienst aus dem Bereich "Fahrkosten"(§60 SGBV) herauszunehmen und als eigenständigen Leistungsbereich zu regeln. Damit soll ein Abrechnungsmissbrauch verhindert und mehr Transparenz und Trennschärfe geschaffen werden. Durch eine Änderung in § 75 SGB V soll künftig der ärztliche Bereitschaftsdienst (KV Notdienst) in das System der Rettungsleitstellen nach Landesrecht mit einbezogen werden können.

Der Gesetzesentwurf sieht eine Ergänzung des SGB V durch die Einführung der §§ 38 a, 60, 133 vor. Der Umfang der rettungsdienstlichen Leistungen wird dadurch nicht erhöht; vielmehr sieht der Gesetzesentwurf in § 38 a Abs. 1 SGB V vor, dass sich der Anspruch der rettungsdienstlichen Leistungen nach den Maßgaben der Rettungsdienstgesetze der Länder zu richten habe.
(Quelle: BR-Drucksache 190/13)

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