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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2017, Az.: 5 AZR 429/16 - Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft ist bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten miteinzubeziehen

Der Kläger ist bei der Beklagten als Oberarzt beschäftigt. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich durchschnittlich 40 Stunden und ist auf fünf Tage in der Woche verteilt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 (TV-Ärzte/VKA) Anwendung. Der Kläger wird von der Beklagten regelmäßig zu Rufbereitschaftsdiensten eingeteilt.

Bei der Bemessung der Höhe der an den Kläger wegen Krankheits- und Urlaubstagen geleisteten Entgeltfortzahlung berücksichtigte die Beklagte die für die tatsächliche Inanspruchnahme des Klägers während seiner Rufbereitschaftsdienste zusätzlich gezahlte Vergütung nicht. Als Begründung gab sie an, bei den Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaftsdienste handele es sich um Überstunden, und die Überstundenvergütungsbeträge erhöhten nicht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des jeweiligen Entgeltfortzahlungsbetrages.

Der Kläger obsiegte rechtskräftig.

Die Erkenntnis:

1.

§ 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA legt fest, dass absolvierte Überstunden geleistete Arbeitsstunden sind, die auf Anordnung des Arbeitgebers über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Sofern arbeits- oder tarifvertraglich keine anderen individualisierten Regelungen getroffen sind, ist die Rechtsauffassung des Beklagten im Zusammenhang mit gezahlter echter Überstundenvergütung nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Beklagten steht grundsätzlich im Einklang mit der Regelung in § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA, wonach “(mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden)“ das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung einbezogen wird.

2.

Zur Rufbereitschaft legt § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA fest, dass sich der Arzt auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden überschritten werden.

Die tarifvertragliche Regelung qualifiziert die Rufbereitschaft als eine besondere Form der Arbeitsleistung, die nur “außerhalb“ der regelmäßigen Arbeitszeit, d.h. außerhalb der dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden zulässig ist. Voraussetzung für das Vorliegen von Rufbereitschaft ist nicht eine Arbeitsleistung, welche über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Die regelmäßige Arbeitszeit wird weder durch die Anordnung von Rufbereitschaft noch eine tatsächliche Heranziehung zur Arbeitsleistung verlängert. Der Arzt erbringt während der Rufbereitschaft nicht die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete, sondern eine andere, zusätzliche Leistung. Diese besteht darin, dem Arbeitgeber den Aufenthaltsort anzuzeigen und diesen so zu wählen, dass die Arbeit auf Abruf aufgenommen werden kann. Die von dem Arzt verlangte und zugesagte zusätzliche Leistung verpflichtet den Arzt, dem Arbeitgeber die Arbeitskraft über das kernarbeitsvertraglich Vereinbarte hinaus zur Verfügung zu stellen. Wird der Arzt während seiner Rufbereitschaft gerufen, leistet er zwar Arbeit, aber diese geleisteten Arbeitsstunden sind keine Überstunden im vergütungsrechtlichen Sinne. Die Arbeitsleistung unterbricht nicht die Rufbereitschaft. Die Inanspruchnahme erfolgt innerhalb der Rufbereitschaft. Damit leistet der Arzt bei der tatsächlichen Inanspruchnahme während seines Rufbereitschaftsdienstes keine “Überstunden“ in deren definierten Sinn. Folglich sei die Regelung in § 22 Satz 3 als Ausnahmetatbestand eng auszulegen und ausschließlich auf tatsächlich geleistete “Überstunden“ zu beziehen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

3.

In § 11 Abs. 3 regelt der TV-Ärzte/VKA die Vergütung der Rufbereitschaft im Detail, darin u.a. mit der Bestimmung, dass für die Inanspruchnahme während des Rufbereitschaftsdienstes das “Entgelt für Überstunden“ sowie etwaige Zeitzuschläge gezahlt werden.

Nach der Entscheidung des BAG ist das dem Kläger für Zeiten seiner tatsächlichen Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft gezahlte Entgelt bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubs- und Krankheitszeiten in das Referenzentgelt einzubeziehen (vgl. auch BAG, Urteil vom 20.09.2016, Az.: 9 AZR 429/15). Denn dieses Entgelt für die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während des Rufbereitschaftsdienstes sei kein “zusätzlich“ für Überstunden gezahltes Entgelt. Zwar könnte die Formulierung in § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA für sich genommen dafür sprechen, für die Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft werde das Entgelt für Überstunden gezahlt, das BAG legt den Inhalt der Norm aber im Rahmen des tariflichen Gesamtzusammenhanges eng aus. Für die Inanspruchnahme sei “lediglich“ das “Entgelt für Überstunden“ zu zahlen, dies aber nicht deswegen, weil es sich bei der Arbeitsleitung im Rufbereitschaftsdienst tatsächlich um Überstunden im Sinne des § 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA handeln würde. Die Regelungen in § 11 TV-Ärzte/KVA zeigten nur auf, wie hoch das Entgelt in den Zeiten der Inanspruchnahme im Rufbereitschaftsdienst sein wird; in diesem Fall also “zufälligerweise“ so hoch wie Überstundenvergütung.

Beraterhinweis: Helge Rust, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zwar behandelt der vorliegende Fall eine spezielle Regelung im TV-Ärzte/VKA, jedoch stehen diese Regelungen und die Entscheidung des BAG dazu im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Einbezug von Rufbereitschaftsentgelt für tatsächliche Inanspruchnahme in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Höhe des in Krankheits- und Urlaubszeiten fortzuzahlenden Entgelts.

Enthalten die Vereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien keine darauf bezogenen Sonderregelungen, ist zur Ermittlung der Höhe des in die Bemessungsgrundlage einzustellenden Vergütungsanteils aus Inanspruchnahmen während Rufbereitschaftsdienste das durchschnittliche Inanspruchnahme-Entgelt während der zurückliegenden 12 Monate anzunehmen. Tarifvertragliche Regelungen enthalten im Hinblick auf den Bemessungszeitraum zur Errechnung der durchschnittlichen Zusatzvergütung den Zeitraum der unmittelbar vor dem Entgeltfortzahlungszeitraum liegenden drei Monate. Häufig wird eine solche Regelung auch in Individualarbeitsverträgen eingestellt.

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