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Nach einem Urteil des BSG vom 22.03.2013 (B 6 KA 26/12) entfallen in den Fällen, in denen ein im Krankenhaus tätiger Arzt seine Kliniktätigkeit nur noch als Minijob ausübe, die Voraussetzungen für eine erteilte Ermächtigung. Der im Fall tätige Kläger war zunächst vollzeitig und sodann in einem Umfang von 4 Stunden pro Woche im Krankenhaus tätig; er war nach § 116 SGB V ermächtigt. Gemäß der Auffassung des BSG müsse für die persönliche Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mindestens eine halben Stelle beim Krankenhausträger und zudem eine regelmäßige Versorgung der stationär aufgenommener Patienten gewährleistet sein. Gelegentliche konsiliarische Leistungen reichen nicht. Das BSG hat mit dem Urteil klargestellt, dass ein klassisches Ausscheiden aus einer Klinik nicht nur bei einer umfassenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliege, sondern bereits eine Reduzierung der Arbeitszeit genüge, um die Voraussetzungen der Ermächtigung entfallen zu lassen. (Quelle: Juris)