Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18.12.2012 (B 1 KR 34/12 R) die Mindestmenge, ab der Krankenhäuser Frühgeborene mit einem Gewicht unter 1250 Gramm behandeln dürfen, von 30 auf 14 abgesenkt. Die bisherige und hier in Streit stehende Schwelle von 30 Behandlungsfällen pro Jahr hatte der GBA im Jahr 2010 festgesetzt. Dem Bundessozialgericht fehlte dafür aber eine ausreichende Begründung, das Gericht hielt die Zahl gar für willkürlich. Das Gericht betonte, dass es zwar grundsätzlich Aufgabe des GBA sei, im Rahmen der Qualitätssicherung, Mindestmengen festzulegen. Seit Juli 2008 besteht ein ausdrücklicher gesetzlicher Auftrag an den GBA, entsprechende Leistungen festzusetzen, sofern es sich um eine "planbare Leistung" handelt, deren Qualität "in besonderem Maße" von der Menge abhängt. Für Frühgeborene galt ab April 2009 zunächst eine Schwelle von 13 für Neugeborene unter 1250 Gramm, ab Januar 2010 dann entsprechend 14 für Neugeborene unter 1250 Gramm ("Level 1") und unter 1500 Gramm ("Level 2"). Schließlich setzte der GBA im Juni 2010 für die Neugeborenen unter 1250 Gramm eine Mindestmenge von 30 pro Jahr fest. Die Mindestmenge für schwerere „Level 2-Frühchen“ wurde dagegen wieder ganz gestrichen.
(Quelle: BSG, Urt. v. 18.12.2012 – B 1 KR 34/12 R)