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BSG erschwert MVZ Gründung

Mit seiner Entscheidung vom 04.05.2016 (derzeit nur als Terminbericht Nr. 19/16 verfügbar), hat das BSG die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren nachhaltig erschwert. Die bisherige in der Praxis gelebte Möglichkeit der Einbringung eines bestehenden Vertragsarztsitzes in ein MVZ zum Zwecke der Anstellung (§ 103 Abs. 4 a SGB V) ist durch das BSG dahin eingeschränkt worden, als dass derartige Konstellationen nur dann durch die Zulassungsausschüsse zu genehmigen seien, wenn diese Anstellung eine Tätigkeitsdauer im MVZ von drei Jahren beinhalte. Das BSG schränkt diesen Dreijahreszeitraum relativ ein indem es zulässt, dass die schrittweise Reduzierung des Tätigkeitsumfangs um eine Viertelstelle in Abständen von einem Jahr unschädlich sei. Das BSG stützt seine Rechtsauffassung zum Dreijahreszeitraum auf das Merkmal der „ernsthaften Absicht“ des Weiterarbeitens. Das BSG stellt im Terminsbericht klar, dass zukünftig das Kriterium von „ernsthaften Absichten“ eine Weiterbeschäftigung von mindestens drei Jahren voraussetze.

Die Entscheidung ist bereits jetzt politisch hoch umstritten und erschwert entsprechende zu-künftige MVZ-Gründungen erheblich. Ob dies verfassungsrechtlich mit den Grundzügen der Berufsfreiheit und dem Grundrecht aus Artikel 14 durchweg vereinbar ist, bleibt zu diskutieren. Die Entscheidungsgründe des BSG liegen hier noch nicht vor.

Beraterhinweis: JORZIG Rechtsanwälte berichtet ausführlich, sobald die Entscheidungs-gründe des BSG vorliegen. Diese werden ausführlich analysiert. Bereits jetzt sollten entsprechende Vorhaben im Vorfeld mit dem zuständigen Zulassungsausschuss überprüft und erörtert werden. Insbesondere ist fraglich, ob bereits anhängige Zulassungsanträge schon jetzt der Rechtsprechung unterworfen werden oder ob die Zulassungsausschüsse hier nach der alten Rechtslage verfahren. Hieran anknüpfend muss dann auch die Einbringung eines entsprechenden Vertragsarztsitzes in das MVZ strategisch neu überdacht werden.

(Quelle: BSG)

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