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BSG Entscheidung zum Schiedsspruch zu hausarztzentrierter Versorgung – „nur“ datenschutzrechtliche Mängel

Eine Krankenkasse kann nicht mit Erfolg die Aufhebung eines von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung geltend machen. Insoweit ist eine Klage bereits unzulässig, weil es sich bei dem Schiedsspruch nicht um einen Verwaltungsakt handelt (BSG, Entscheidung vom 25.03.2015 - B 6 KA 9/14).

Auch kann die Krankenkasse nicht verlangen, dass der Inhalt des Vertrages durch das Gericht selbst neu festgesetzt wird. Ein umfangreiches und komplexes Vertragswerk, das ein eigenständiges Vergütungssystem sowie detaillierte Regelungen zu Verfahrensabläufen bei der Abrechnung, die einzusetzende Software und ähnliches beinhaltet, kann nicht von einem Gericht mit Wirkung für die Vertragspartner gestaltet werden. Rechtsschutz kann die Krankenkasse nur im Wege einer Feststellungsklage erlangen. Danach hat das Gericht allein festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchen Punkten der Vertrag rechtswidrig ist. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, die rechtswidrige Regelung unter Beachtung der Vorgaben des Gerichts durch rechtmäßige zu ersetzen. Wenn sie dazu keine Einigung erzielen können, ist wiederum ein Schiedsverfahren durchzuführen.

In der Sache hatte die Klage der Krankenkasse zu einem geringen Teil Erfolg, weil der Vertrag nicht in vollem Umfang mit den Anforderungen des Sozialdatenschutzes in Einklang steht. So sieht der Vertrag vor, dass die Abrechnung durch eine Servicegesellschaft der Hausärzteverbände, die Hausärztliche Vertragsgemeinschaft AG (HÄVG) durchzuführen ist, die wiederum ein Rechenzentrum beauftragt. Solche Unterauftragsverhältnisse sind bei der Datenverarbeitung im Bereich der hausarztzentrierten Versorgung nicht zulässig. Auch durfte der HÄVG nicht das Recht eingeräumt werden, unter Verwendung von Abrechnungsdaten selbständig Musterprozesse in Prozessstandschaft für die einzelnen Hausärzte zu führen, weil damit der Bereich der hier allein zulässigen Auftragsdatenverarbeitung verlassen würde.

In den weiteren Punkten hatte die Krankenkasse mit ihren Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit des Vertrages keinen Erfolg. So kann der hausarztzentrierte Versorgungsvertrag auch von zwei Hausarztverbänden gemeinsam mit einer Krankenkasse vereinbart werden. In diesem Fall genügt es, wenn beide Verbände gemeinsam mindestens die Hälfte der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung vertreten. Die Krankenkasse kann auch nicht verlangen, dass die Teilnahme der Versicherten an der hausarztzentrierten Versorgung in Übereinstimmung mit ihrer Satzung geregelt wird. Vielmehr hat die Krankenkasse ihre Satzung gegebenenfalls an abweichende Regelungen des hausarztzentrierten Versorgungsvertrages anzupassen. Ferner gilt der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nicht unmittelbar für hausarztzentrierte Versorgungsverträge, sondern nur das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot.

(Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 7 v. 26.3.2015)

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