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BSG, Beschluss vom 02.08.2017 (B 6 KA 14/17 B) - Keine Chronikerpauschale für Internisten

In der von der als Internistin an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Klägerin erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ging es um die Berechtigung der Klägerin, die Zuschlagsposition Nr 03212 des Bewertungsmaßstabs für die vertragsärztlichen Leistungen (EBM-Ä) für die Behandlung einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung in den Quartalen I/2009 bis III/2010 zu berechnen. Nach dem EBM-Ä ist dieser sog. Chronikerzuschlag den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten vorbehalten. Die Klägerin begehrte im Wege der NZB die Überprüfung dieser Beschränkung mit höherrangigem Recht. Dabei berief sich die Klägerin auf eine unzulässige Ungleichbehandlung von fachärztlich tätigen Internisten mit hausärztlich tätigen Diabetologen, die den Chronikerzuschlag bei Erbringung derselben Leistung berechnen könnten.

Das BSG gab der NZB nicht statt. Der dem Bewertungsausschuss in § 87 Abs 2 SGB 5 übertragene Gestaltungsauftrag erschöpfe sich nicht in der Aufstellung eines reinen Leistungs- und Bewertungskatalogs unter medizinischen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gesichtspunkten, sondern schließe die Befugnis ein, über die Beschreibung und Bewertung der ärztlichen Verrichtungen das Leistungsverhalten der Ärzte steuernd zu beeinflussen. Eine solche Berechtigung bestehe insbesondere dann, wenn dem Bewertungsausschuss nach § 87 Abs 2a S 1 SGB 5 ausdrücklich aufgegeben ist, die Leistungen entsprechend der in § 73 Abs 1 S 1 SGB 5 festgelegten Gliederung der Versorgungsbereiche so zu gestalten, dass unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen grundsätzlich Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen.

Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der fachärztlichen Internisten könne angesichts der unterschiedlichen Vergütungssystematik von vornherein nicht daraus abgeleitet werden, dass diesen eine bestimmte Gebührenordnungsposition aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich nicht zur Verfügung steht.

(Quelle: BSG)

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