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Bisher keine Lockerung der Regeln zur Delegation ärztlicher Leistungen

Die aktuelle Situation führt dazu, dass die Kooperation zwischen Pflege und Medizin neu überdacht wird. Aufgrund der starken persönlichen Belastung von Ärzten fragt man sich vielerorts, inwieweit eine Delegation auf nichtärztliches Personal, dazu gehören auch Medizinstudierende, erfolgen könnte.

 

Einen Ausgangspunkt für diese Bewertung bietet die „Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V“ zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband. Danach sind grundsätzlich nicht delegationsfähig solche Leistungen, die der Arzt aufgrund der erforderlichen besonderen Fachkenntnisse nur persönlich erbringen kann.

 

Was darf nicht delegiert werden?

Nicht delegiert werden dürfen nach § 2 der genannten Vereinbarung insbesondere

  • Anamnese,
  • Indikationsstellung,
  • Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen,
  • Diagnosestellung,
  • Aufklärung und Beratung des Patienten,
  • Entscheidungen über die Therapie und Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe.

 

Die Entscheidung über die etwaige Delegation liegt nach der vorgenannten Vereinbarung beim Arzt, der zum einen sicherzustellen hat, dass geeignete Mitarbeiter ausgewählt werden, zum anderen trifft ihn eine Anleitungs- und Überwachungspflicht. Dies setzt in der Regel schriftliche Vereinbarungen voraus, damit man für den Haftungsfall gewappnet ist.

Die formelle Qualifikation im Einzelfall kann sich z. B. aus den Ausbildungsordnungen der jeweiligen Pflegeberufe ergeben, etwa dem Pflegeberufegesetz (PflBG) i.V.m. dem Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV). Für Zahnärzte kann auf § 1 Abs. 5 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) verwiesen werden, wo explizit gewisse Tätigkeiten als delegationsfähig ausgewiesen werden, z. B. die Anfertigung von Röntgenaufnahmen und die Entfernung von Belägen (PZR).

 

Medizinstudenten dürfen Patienten nicht aufklären

Nach § 630e II Nr. 1 BGB muss die Aufklärung vor einem Eingriff „mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt.“ Das wird man bei Medizinstudenten nicht annehmen können, denn die notwendige Ausbildung liegt erst dann vor, wenn das Studium abgeschlossen ist. Das ist Ausfluss der Intention des Gesetzgebers, die Patientenrechte zu stärken.

 

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