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In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nahm der Kläger die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Der Kläger wurde am 29.7.2016 in der 25. Schwangerschaftswoche in der gynäkologischen Klinik des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses geboren und in der dortigen Klinik für Kinder- und Jugendmedizin versorgt. Weil sich die Gefäße in der Netzhaut vom Sehnerv in die Peripherie ausbilden und dieser Prozess erst mit dem regulären Geburtstermin abgeschlossen ist, besteht bei Frühgeborenen ein besonderes Risiko für eine gestörte Blutgefäßentwicklung der Netzhaut (Frühgeborenen-Retinopathie) und eine sich daraus entwickelnde Netzhautablösung. Aus diesem Grund wurden beim Kläger regelmäßige augenärztliche Untersuchungen – zuletzt am 18.10.2016 – vorgenommen. Diese ergaben jeweils keine Hinweise auf eine Frühgeborenen-Retinopathie. Am 31.10.2016 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung nach Hause entlassen. Laut vorläufigem Entlassungsbrief empfahl die Beklagte eine augenärztliche Kontrolle in drei Monaten. Am 24.11.2016 wurde beim Kläger in der Universitätsklinik eine Frühgeborenen-Retinopathie diagnostiziert; das rechte Auge war nicht mehr zu behandeln - auf diesem Auge war der Kläger vollständig erblindet. Die Behandlung des linken Auges hatte kaum Erfolg. Auf diesem Auge hatte der Kläger eine hochgradige Sehbehinderung. Ihm war lediglich noch bei starker Kontraständerung oder bei beleuchteten Gegenständen ein zielgerichtetes Greifen möglich, laut Kläger ist dies auf die fehlerhafte Behandlung durch die Beklagte zurückzuführen.
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Oldenburg die Beklagte verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 130.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen; darüber hinaus hat es die Ersatzverpflichtung der Beklagten in Bezug auf zukünftige immaterielle und materielle Schäden festgestellt.
Die daraufhin beim Bundesgerichtshof durch die Beklagte eingelegte Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der von der Beklagten angenommene, in der fehlerhaften Angabe der Dringlichkeit der Kontrolluntersuchung gesehene und als nicht grob qualifizierte Fehler der therapeutischen Information kausal für die beim Kläger aufgetretene Sehbeeinträchtigung sei. Der BGH führte in seiner Revisionsentscheidung aus, dass das Berufungsgericht mit seiner Begründung keine Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte bejahen kann. Wie die Revision zu Recht geltend macht, knüpfe § 630h V 2 BGB die Umkehr der Beweislast an einen Fehler der Befunderhebung oder Befundsicherung; ein Fehler der therapeutischen Information vermag diese Rechtsfolge nicht zu begründen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats setzt die nunmehr in § 630h V 2 BGB geregelte Beweislastumkehr einen – festgestellten – Befunderhebungs- oder Befundsicherungsfehler voraus. Sie kommt nicht zur Anwendung, wenn der Behandlungsfehler in einem Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Information liegt. Dies gilt auch dann, wenn die Verletzung der Informationspflicht unmittelbar zur Folge hat, dass die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterbleibt. In einem solchen Fall darf das ärztliche Versäumnis auch nicht in einen Fehler der therapeutischen Information einerseits und in einen Befunderhebungsfehler andererseits aufgespalten werden, sondern ist als einheitlicher Vorgang zu behandeln. Eine Erstreckung der für einfache Befunderhebungs- oder Befundsicherungsfehler entwickelten Beweislastsonderregel auf andere Behandlungsfehler, die zur (unmittelbaren) Folge haben, dass eine medizinisch gebotene Befunderhebung unterbleibt, hält der Senat weder für veranlasst noch für gerechtfertigt.