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BGH, Urteil vom 05.10.2017 (I ZR 172/16) - § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV regelt lediglich Preisobergrenze und keinen Mindestpreis

Die Beklagte betreibt einen Großhandel mit pharmazeutischen Produkten. Sie vertreibt verschreibungspflichtige Arzneimittel (sog. Rx-Artikel). Die Beklagte warb sowohl in einem Informationsblatt als auch in ihrem Internetauftritt mit der Gewährung von Rabatten auf Rx-Artikel. Bis 70,00 € sollten 3 % Rabatt plus 2,5 % Skonto auf den rabattierten Preis gewährt werden und ab 70,00 € bis zur Hochpreisgrenze 2 % Rabatt plus 2,5 % Skonto auf den rabattierten Preis. Dabei lagen die von der Beklagten versprochenen und gewährten Preisabschläge einschließlich der Skonti im Betrag insgesamt über dem Höchstzuschlag von 3,15 Prozent, den der pharmazeutische Großhandel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 AMPreisV auf den nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 AMG vom pharmazeutischen Unternehmer sicherzustellenden einheitlichen Abgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel aufschlagen darf.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, war daher der Auffassung, die von der Beklagten beworbenen und gewährten Rabatte und Skonti verstießen gegen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften in § 78 Abs. 1 AMG und §§ 1, 2 AMPreisV und das Heilmittelwerberecht. Sie mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26. November 2014 erfolglos ab.

Während das LG die Klage abwies, gab die Berufungsinstanz der Klage statt. Der BGH hob das Urteil nach eingehender Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV jedoch wieder auf und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV sei sprachlich eindeutig und lege für den pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen lediglich eine Preisobergrenze fest. Der Großhandel sei danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er könne deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.

Wegen der sprachlichen Eindeutigkeit der betreffenden Vorschrift sei zur Ermittlung des vermeintlichen Gesetzgeberwillens auch nicht auf Gesetzgebungsmaterialien zurückzugreifen. Die von der Klägerin unterstellte in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV geregelte Preisuntergrenze würde eine Einschränkung der Berufsfreiheit darstellen und müsste aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit das verbotene Handeln unzweideutig beschreiben. Es sei den von einer ihrem Wortlaut nach klaren Berufsausübungsregelung Betroffenen nicht zuzumuten, den Umfang der sie treffenden Pflichten aus Gesetzgebungsmaterialien zu ermitteln.

 

(Quelle: Juris)

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