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BGH-Urteil: „Jameda“ als neutraler Informationsvermittler? Kein Anspruch auf Löschung der Namen der Ärzte

Der BGH hat am 12.10.2021 in zwei Verfahren gegen das Ärztebewertungsportal „Jameda“ die Forderungen der klagenden Ärzte zurückgewiesen, die sich gegen die Nennung Ihrer Namen auf dem Portal wehren wollten. Damit stellt der BGH klar, dass Ärzte es hinnehmen müssen, auf dem Portal – auch gegen ihren Willen - gelistet zu werden.

Sachverhalt:

Bei „Jameda“, das nach eigenen Angaben von über sechs Millionen Menschen monatlich besucht wird, handelt es sich um ein Online-Bewertungsportal, welches aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen für alle Ärzte Basisprofile erstellt. Ein solches Profil informiert über Namen, Praxisanschrift, akademischen Grad, Fachrichtung sowie weitere Kontaktdaten und Sprechzeiten der Ärzte. Die Nutzer der Bewertungsplattform haben die Möglichkeit, von Ihnen besuchte Ärzte anhand von vorgegeben Kriterien und Freitextkommentaren zu bewerten. Daraus werden von „Jameda“ Durchschnittsnoten für die Ärzte gebildet. Neben den Basisprofilen gibt es außerdem sogenannte Gold-und Platinprofile, die von „Jameda“ gegen ein monatliches Entgelt angeboten werden. Dadurch wird es den Ärzten ermöglicht, ihr jeweiliges Profil beispielsweise durch Fotos oder das Setzens eines Links, der auf die eigene Homepage verweist, ansprechender und werbewirksamer zu gestalten.

Die klagenden Ärzte wurden durch ein nichtkostenpflichtiges Basis-Profil dargestellt und verlangten eine vollständige Löschung ihrer Daten und Unterlassung der Veröffentlichung der sie betreffenden Profile. Sie führten dazu insbesondere eine unangemessene Ungleichbehandlung von zahlenden und nichtzahlenden Ärzten in Hinblick auf die Ausgestaltung der Profile an.

Nach Ansicht des BGH setzt eine rechtmäßige Datenverarbeitung voraus, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Portalanbieters „Jameda“ und ihrer Nutzer erfolgt und die Interessen der Ärzte als betroffene Personen nicht überwiegen. Das Portal „Jameda“ erfülle grundsätzlich eine rechtlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion. Darauf könne sich das Bewertungsportal nur dann nicht mehr berufen, wenn seine Stellung als neutraler Informationsvermittler zu verneinen sei und es sich infolge dessen nicht mehr auf seine auf der Meinungs- und Medienfreiheit fußenden Rechtsposition gegenüber den Klägern berufen könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn das Portal seinen eigenen, zahlenden Kunden in Gewinnerzielungsabsicht verdeckte Vorteile verschaffen würde und die Basiskunden nur als „Werbeplattform“ für Gold- und Platinkunden benutzen würde. Eine derartige Schlechterstellung konnte der BGH in den vorliegenden Fällen allerdings im Wesentlichen nicht feststellen.

 

Fazit:

Das Urteil des BGH postuliert eine gesellschaftlich erwünschte Funktion von „Jameda“ als neutrale Möglichkeit, Informationen über Leistungserbringer des Gesundheitswesens zu erhalten. Dadurch werde das öffentliche Interesse an einer freien Arztwahl bedient. Ärzte müssen es daher grundsätzlich hinnehmen, dass sie auf dem Online-Bewertungsportal namentlich aufgeführt werden und haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Löschung ihrer Profile.

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