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(BGH, Urteil vom 30.07.2026, Az. I ZR 130/25)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an Testsiegel für Ärzte deutlich verschärft. Bei entgeltlich bereitgestellten Testlogos mit Gesundheitsbezug müssen sowohl das zugrunde liegende Bewertungsverfahren als auch die konkrete Gestaltung des Siegels strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit genügen.
Der Sachverhalt
Die Herausgeberin der Zeitschrift „FOCUS GESUNDHEIT“ veröffentlicht jährlich eine nach Fachbereichen gegliederte Ärzteliste. Darin werden Ärzte unter anderem anhand von Kollegenempfehlungen, Patientenbewertungen, Publikationen, ihrem Behandlungsspektrum und weiteren Angaben bewertet. Ärzten, die entsprechend ausgewählt worden waren, bot die Herausgeberin die Siegel „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“ an. Gegen Zahlung einer jährlich anfallenden Lizenzgebühr konnten die Ärzte diese Siegel für ihre eigene Werbung verwenden.
Die Wettbewerbszentrale wandte sich nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten als solche. Sie beanstandete vielmehr, dass die Herausgeberin die für die Jahre 2020 und 2021 vergebenen Siegel Ärzten gegen Entgelt als Werbemittel anbot und zur Verfügung stellte. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale beruhten die Auszeichnungen nicht auf hinreichend sachgerechten Kriterien. Außerdem vermittelten die Siegel eine objektive und fachlich abgesicherte Qualitätsaussage, die durch das tatsächliche Auswahlverfahren nicht gedeckt sei.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Landgericht München I gab der Unterlassungsklage statt. Dies bedeutete konkret, dass die Herausgeberin die im Verfahren angegriffenen Siegel in der beanstandeten Gestaltung nicht mehr Ärzten zu Werbezwecken anbieten oder zur Verfügung stellen durfte. Für den Fall eines Verstoßes drohten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft. Das Urteil enthielt dagegen kein allgemeines Verbot von Ärztelisten, Rankings oder Ärzte-Siegeln. Untersagt wurde vielmehr das konkrete entgeltliche Anbieten und Bereitstellen der streitgegenständlichen Siegel als Werbemittel.
Das Oberlandesgericht München hob dieses Urteil in der Berufungsinstanz auf und wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung war dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt, dass die Bewertung ärztlicher Leistungen auch von subjektiven Einschätzungen geprägt ist. Die angesprochenen Verbraucher verstünden die Siegel daher nicht wie ein technisches Prüfzeichen, sondern als Empfehlung eines Medienunternehmens. Das Oberlandesgericht hielt das angewandte Auswahlverfahren zudem für ausreichend nachvollziehbar und berücksichtigte zugunsten der Herausgeberin die Presse- und Medienfreiheit.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Er hat damit nicht abschließend entschieden, dass die streitgegenständlichen Siegel unzulässig sind. Nach Auffassung des BGH hatte das Oberlandesgericht jedoch keinen ausreichend strengen Prüfungsmaßstab angelegt und den Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht hinreichend aufgeklärt.
Bei den Auszeichnungen „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“ handelt es sich nach Ansicht des BGH um Testlogos mit Gesundheitsbezug. Für solche Werbeaussagen gelten besonders hohe Anforderungen. Dies begründet der BGH mit dem hohen Stellenwert der Gesundheit und der besonderen Wirkung, die gesundheitsbezogene Aussagen auf die Entscheidung von Patienten haben können. Die Meinungs-, Presse- und Medienfreiheit steht einer entsprechend strengen wettbewerbsrechtlichen Prüfung nicht entgegen.
Der BGH beanstandete insbesondere, dass nicht näher geprüft worden war, welche Bedeutung eine bereits in der Vergangenheit erfolgte Auszeichnung als „FOCUS Top Mediziner“ für die erneute Einbeziehung in das Auswahlverfahren hatte. Ebenso war nicht ausreichend geklärt worden, nach welchen Maßstäben Punkte an die etwa 75.000 zunächst ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen anschließend rund 30.000 Ärzte ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Außerdem hatte das Oberlandesgericht nicht näher untersucht, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der bewerteten Ärzte beruhte.
Nach den Vorgaben des BGH darf ein Testlogo nicht mehr versprechen, als das zugrunde liegende Bewertungsverfahren tatsächlich leisten kann. Beruht eine Auszeichnung wesentlich auf Kollegenempfehlungen, Patientenbewertungen oder Angaben der bewerteten Ärzte selbst, können sich daraus Einschränkungen ihrer Aussagekraft ergeben. Solche Einschränkungen dürfen nicht durch eine uneingeschränkte und verallgemeinernde Qualitätsaussage verdeckt werden. Anderenfalls kann das Siegel eine fachliche Autorität vermitteln, die ihm aufgrund des tatsächlich durchgeführten Bewertungsverfahrens nicht zukommt.
Auch auf die Pressefreiheit kann sich der Anbieter bei der entgeltlichen Lizenzierung der Siegel nicht ohne Weiteres berufen. Während die Veröffentlichung einer redaktionellen Ärzteliste grundsätzlich geschützt bleibt, stellt die gesonderte Vermarktung eines Siegels als Werbemittel nach Auffassung des BGH eine geschäftliche Handlung dar. Der Anbieter fördert damit sowohl den Absatz seiner eigenen Lizenzleistung als auch die ärztlichen Leistungen der mit dem Siegel werbenden Ärzte. Stellt er ein irreführendes Siegel gezielt für die Werbung von Ärzten zur Verfügung, kann er deshalb selbst gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot verstoßen.
Bedeutung für Ärzte, Praxen und Kliniken
Der BGH hat die konkret betroffenen Siegel noch nicht abschließend für unzulässig erklärt. Das Oberlandesgericht München muss nun weitere Feststellungen zum Auswahlverfahren, zur Aussagekraft der Siegel und zu ihrer konkreten Gestaltung treffen. Auch die Zahlung einer Lizenzgebühr macht ein Ärzte-Siegel für sich genommen noch nicht wettbewerbswidrig.
Die Entscheidung legt jedoch einen strengen Prüfungsmaßstab fest. Ärzte, Praxen und Medizinische Versorgungszentren sollten deshalb vor der Verwendung eines solchen Siegels prüfen, welche Aussage das Siegel gegenüber Patienten vermittelt und ob diese Aussage durch ein nachvollziehbares und belastbares Bewertungsverfahren gedeckt ist. Dies betrifft insbesondere die Verwendung auf der eigenen Homepage, in sozialen Medien, auf Praxisschildern oder in Informations- und Werbematerialien. Dabei sollte erkennbar sein, auf welchem Bewertungsverfahren die Auszeichnung beruht und ob ihre Aussagekraft durch subjektive Empfehlungen, Selbstauskünfte oder andere nur eingeschränkt überprüfbare Angaben begrenzt wird.
Gegenstand der Entscheidung des BGH war unmittelbar die mögliche wettbewerbsrechtliche Haftung des Anbieters der Siegel. Über eine Haftung der Ärzte, die mit diesen Siegeln werben, hatte der BGH dagegen nicht zu entscheiden. Ein Arzt macht sich durch die Verwendung des Siegels jedoch dessen Werbeaussage für seine eigene Außendarstellung zu eigen. Ist diese Aussage irreführend, können daher unabhängig von der Haftung des Anbieters auch gegenüber dem werbenden Arzt wettbewerbsrechtliche oder berufsrechtliche Beanstandungen in Betracht kommen. Eine automatische Haftung des Arztes folgt aus dem Urteil allerdings nicht. Maßgeblich bleiben die Gestaltung des Siegels, das zugrunde liegende Bewertungsverfahren und die konkrete Form seiner Verwendung.
Für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen dürfte die Entscheidung ebenfalls Bedeutung erlangen, wenn sie mit vergleichbaren Qualitäts-, Empfehlungs- oder Testsiegeln werben. Auch hier muss die durch das Siegel vermittelte Aussage durch die tatsächlichen Vergabe- und Bewertungskriterien getragen werden. Bestehende Siegelwerbung sollte daher überprüft und die weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts München aufmerksam verfolgt werden.