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BGH: Klinik darf wahlärztliche Leistungen selbst anbieten und abrechnen

Der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 426/23) hat klargestellt, dass nicht nur liquidationsberechtigte Ärzte, sondern auch Kliniken selbst wahlärztliche Leistungen anbieten und nach der GOÄ abrechnen dürfen – vorausgesetzt, die Leistungen werden von angestellten oder beamteten Ärzten mit einer über den Facharztstandard hinausgehenden Qualifikation erbracht. Eine leitende Funktion ist dabei nicht zwingend erforderlich.

Ein individueller Vertrag zwischen Patient und Wahlarzt ist nicht notwendig, solange die Klinik die Leistungen ordnungsgemäß anbietet und den Patienten über die Entgelte informiert. Die Entscheidung stärkt die rechtliche Position von Krankenhausträgern und bestätigt gängige Praxisstrukturen wie Wahlarztlisten mit Vertretungsregelungen. Das Verfahren wurde zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.

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