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BGH aktuell: Löschungsanspruch gegenüber Jameda bestätigt

Mit Urteil vom 20.02.2018 (VI ZR 30/17) bestätigte der BGH einen individuellen Löschungsanspruch gegen ein ärztliches Bewertungsportal. Die Beklagte des Verfahrens betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wurde sie gegen ihren Willen mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin. Es handelt sich dabei um die Einblendung von Werbung zahlender Kunden der Beklagten. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Eine Sortierung der eingeblendeten Ärzte nach Gesamtnote erfolgt nicht; es werden nicht nur Ärzte angezeigt, die eine bessere Gesamtnote als die Klägerin haben. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein. Die Beklagte wirbt bei Ärzten für ihre „Serviceleistungen“ damit, dass die individuell ausgestaltbaren Profile zahlender Kunden deutlich häufiger aufgerufen würden. Gleichzeitig erziele der zahlende Kunde durch die Einblendung seines individualisierten Profils auf den Profilen der Nichtzahler eine zusätzliche Aufmerksamkeit bei den Nutzern. Ein „Premium-Eintrag“ steigere zudem die Auffindbarkeit über Google. Die Klägerin erhielt mehrfach Bewertungen. Im Jahr 2015 beanstandete die Klägerin insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Die Beklagte löschte die Bewertungen erst, nachdem die Klägerin ihre früheren Prozessbevollmächtigten einschaltete. Nach Löschung der beanstandeten Bewertungen stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, wurde der Löschungsanspruch nunmehr durch den BGH bestätigt.

Der BGH begründet die Entscheidung kurzgefasst wie folgt: Das Grundrecht der Frau auf informationelle Selbstbestimmung überwiege in diesem Fall das Recht von Jameda auf Meinungs- und Medienfreiheit, heißt es in der Urteilsbegründung.

 

Die Entscheidung stellt das Geschäftsmodell eines Bewertungsportals deutlich in Frage. Sobald die Entscheidungsgründe verfügbar sind, informieren wir Sie.

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