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Arbeitgeber versprechen Ihren Arbeitnehmern Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags-, und/oder Nachtarbeit. Häufig können diese Lohnzuschläge lohnsteuerfrei gezahlt werden.
Sie können steuerfrei bleiben, wenn sie für Sonntagsarbeit 50 %, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 % und für Nachtarbeit regelmäßig 25 % des Grundlohnes nicht übersteigen.
Der zugrundeliegende Grundlohn darf dabei aber nur einen Stundenlohn von höchstens 50,00 EUR beinhalten.
Voraussetzung für eine Steuerfreiheit von Zuschlägen ist, dass sie neben dem Grundlohn fließen. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Vergütungen für ärztliche Bereitschaftsdienste dann nicht steuerfrei sind, wenn sie zum einen neben dem Grundlohn pauschal und zum anderen ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob eine Arbeitsleistung (an einem Sonntag, Feiertag und/oder in der Nacht) auch tatsächlich erbracht worden ist (BFH, 29.11.2016, VI R 61/14, BB 2017, 870).
Geklagt hatte die Betreiberin mehrerer Fachkliniken gegen einen Nachforderungsbescheid des Finanzamtes über 129.540,85 EUR Lohnsteuer. Der BFH wies die Revision als unbegründet mit dem Argument zurück, dass Steuerbefreiung nur greifen könnte, wenn die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und/Nachtarbeit gezahlt würden. Sie dürften nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung sein. Lohnzuschläge (für Sonntags-, Feiertags- und/oder Nachtarbeit), die lohnsteuerfrei bleiben sollen, müssen sich an der tatsächlichen Arbeitsleistung der Arbeitnehmer in den begünstigten Zeiten orientieren. Pauschalen können nur dann steuerfrei sein und bleiben, wenn sie - klar zu definieren – Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf später nach der tatsächlich geleisteten Arbeit genau errechneten und ausgezahlten Lohnzuschlagsbeträge sind.
Ergänzende Anmerkung aus der arbeitsrechtlichen Praxis:
Die Vergütungsregelungen betreffend einen Bereitschaftsdienst korrelieren nicht mit der arbeitszeitrechtlichen Einordnung des Bereitschaftsdienstes. „Bereitschaftsdienst“ ist zwar im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht definiert. Aber wenn Bereitschaftsdienst angeordnet ist, hat sich der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebs an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten, um erforderlichenfalls und jederzeit seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können (BAG, 18.02.2003, 1 AZR 2/02, NZA 2003, 742; BAG, 10.06.1959, 4 AZR 567/56, BAGE 8, 25). Bereitschaftsdienst wird in vollem Umfang als Arbeitszeit gewertet und ist daher bei der Ermittlung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen.
(Quelle: Urteil des BFH vom 29.11.2016 – VI R 61/14)