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Bewertungsportale für Ärzte im Internet

Informationen aus dem Internet über Gesundheitsfragen sind für viele Patienten heute eine Selbstverständlichkeit. Patienten nutzen dieses Medium aber nicht nur, um sich über Krankheiten, Diagnosen oder Therapiemöglichkeiten zu informieren, sondern auch um Informationen über den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin zu erhalten. Hierfür werden zunehmend sog. Arztbewertungsportale eingerichtet. Solche Portale enthalten Informationen über die Qualifikation der Ärzte und Ärztinnen, aber auch anonyme Bewertungen (Noten) und Kommentare von Patienten und Patientinnen.

Das OLG Frankfurt 8.03.2012 - 16 U 125/11 hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem eine Ärztin die Löschung ihrer Daten in dem Arztbewertungsportal verlangt hatte.

Das OLG hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass ein Arzt, der sich Bewertungen in einem frei zugänglichen Internetportal ausgesetzt sieht, keinen Anspruch gegen den Betreiber des Portals auf Löschung des Eintrags hat.

Das OLG Frankfurt folgt damit der Rechtsprechung des BGH zu dem sog. „Spickmich“ –Urteil (Lehrerbewertungsportal).

Auch wenn nach dieser Rechtsprechung keine vollständige Löschung der Daten erreicht werden kann, sind Ärzte den Bewertungen nicht schutzlos ausgesetzt. Wenn einzelne Bewertungen falsche Tatsachenbehauptungen oder Schmäkritik enthalten oder beleidigend sind, kann die Löschung verlangt werden.

Ulrike Wollersheim

JORZIG Rechtsanwälte

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